§ 90
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 26.08.2014 – X ZB 19/12Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Beschwerdeentscheidung des Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentamtes betreffend eine deutsche Patentanmeldung: Reichweite der technischen Sachkunde des Technischen Beschwerdesenats und Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz - KommunikationsrouterZitiert von 11
- BPatG, 21.02.2011 – 3 Ni 2/09Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin ist notwendige Streitgenossin – Anwendung der Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO umfasst beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch weitere in der mündlichen Verhandlung erschienene Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen
- BPatG, 09.05.2005 – 19 W (pat) 19/03
- BPatG, 09.09.2004 – 8 W (pat) 33/02Zitiert von 1
- BPatG, 29.10.2002 – 8 W (pat) 51/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/90#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/90#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/90#abs-3 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.