§ 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2000 – X ZB 27/98Zitiert von 13
- BPatG, 10.02.2026 – 35 W (pat) 401/24
- BPatG, 13.10.2014 – 20 W (pat) 15/11Patentbeschwerdeverfahren – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Anberaumung einer Anhörung im Prüfungsverfahren
- BPatG, 18.07.2014 – 18 W (pat) 35/14Patentbeschwerdeverfahren – „System und Verfahren zum skalierbaren, parallelen, dynamisch rekonfigurierbaren Rechnen“ – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr - unsachgemäße Sachbehandlung durch bewusstes Ignorieren der Beschreibung der Ausführungsbeispiele
- BPatG, 28.09.2011 – 35 W (pat) 419/10
- BPatG, 28.06.2010 – 15 W (pat) 343/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 16.03.2010 – 6 W (pat) 12/09
- BPatG, 08.03.2010 – 15 W (pat) 321/05
- BPatG, 26.01.2010 – 6 W (pat) 308/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/89#abs-1 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/89#abs-2 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.