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BPatG Urteil vom 13.01.2026 – 7 Ni 1/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen) …

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 832 277 (DE 50 2014 001 438)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek, die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 832 277 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 15. Juli 2014 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Anmeldung mit der Nummer 10 2013 215 198 vom 2. August 2013 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 14. September 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2014 001 438 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, von denen alle Patentansprüche angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 – 11 beziehen sich ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten B1-Schrift - wie folgt:

Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit den Hilfsanträgen 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024. Wegen des genauen Wortlauts der Anspruchsfassungen wird auf die Anlagen zu diesem Schriftsatz verwiesen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:

A1 A2 A3 A4 A5 A6 EP 2 832 277 B1 Auszug DPMA über Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens US 2009/0276975 A1 WO 99/05955 A1 US 2013/0152337 A1 DE 1428 383 A1 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu und nicht erfinderisch sei. Der Inhalt der A3 offenbare den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich. Insbesondere sei dem Inhalt der A3 zu entnehmen, dass diese eine Gelenkanordnung offenbare, deren Führungsteil ausgehend von der Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar sei. Die Figur 21 zeige eine Art Kreuzgelenk mit zwei Scharnieren. Aus der Kreuzgelenkkonstruktion ergebe sich zwangsläufig eine mögliche Schwenkbewegung des Führungsteils in Form eines imaginären Trichters mit dem Kreuzgelenk als Zentrum.

Ausgehend von dem Inhalt der A4 sei dem Fachmann die erfindungsgemäße Lehre nahegelegt. Diese offenbare wenigstens ein rotierbares Werkzeug, welches derart am Bodenteil angeordnet sei, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das wenigstens eine rotierbare Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil ausübe. Der Fachmann könne der Figur 1 die grundsätzliche Lehre entnehmen, die Bürstenschreiben gegenüber dem Boden zu neigen bzw. anzustellen, wodurch sich zwangsläufig eine entsprechend der Neigung kontrollierte bzw. kontrollierbare Vortriebskraft ergebe. Für einen Fachmann wäre es aber durchaus sinnvoll, dem eine Absaugvorrichtung hinzuzufügen. Der Fachmann werde ferner ausgehend von der technischen Lehre der A4 diese mit der Lehre der A5 oder A3 kombinieren und so zur technischen Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen.

Entsprechendes gelte für die Unteransprüche 2 – 11. Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Es ist aufgrund des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin sinngemäß davon auszugehen, dass sie beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang zu vernichten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 8 in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024, richtet. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgendes Dokument:

RWBD1 Prospekt der in der parallelen Patentverletzungsklage angegriffenen Ausführungsform. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. Der Inhalt der Entgegenhaltung A3 offenbare jedenfalls weder eine anspruchsgemäße Gelenkanordnung noch eine entsprechende Saugleistenanordnung. Auch einen anspruchsgemäßen Vortrieb des Bodenteils lehre sie nicht.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die A4 zeige weder einen anspruchsgemäßen Vortrieb des Bodenteils noch eine entsprechende Saugleistenanordnung und somit auch keinen Saugantrieb. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. September 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat in der Sache keinen Erfolg. Die erteilte Fassung des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig. Auf die Hilfsanträge kam es nicht mehr an.

I. Die Entscheidung über die hiesige Nichtigkeitsklage ergeht durch streitiges Urteil. Dies gilt trotz des Umstandes, dass Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Nach § 82 PatG kann im Verfahren vor dem Patentgericht wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bei Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei auch ohne sie verhandelt und gegebenenfalls durch streitiges Urteil entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – X ZR 207/01 –, Rn. 29, juris; Urteil vom 18. November 2003 – X ZR 128/03 –, juris). Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist deshalb im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden (vgl. BGH GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät). So liegt der Fall hier.

II. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

1. Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Bodenreinigungsgeräte. Namentlich befasst es sich mit einem handgeführtem Bodenbearbeitungsgerät mit einem Bodenteil, der wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug umfasst, sowie mit einem Führungsteil, der wenigstens einen Handgriff umfasst und mit dem Bodenteil über eine Gelenkanordnung verbunden ist, die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist und winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil in Wirkverbindung steht (Abs. [0001]).

Ein derartiges Bodenbearbeitungsgerät sei aus der WO 2011/ 023 169 A2 bekannt. Dieses Bodenbearbeitungsgerät stelle eine Scheuer-Saug-Maschine dar, die für die Nassreinigung von Böden vorgesehen sei. Die Scheuer-Saug-Maschine weise einen Führungsteil mit zwei Handgriffen auf, der durch eine Bedienperson beidhändig ergriffen und bewegt werden könne. Der Führungsteil sei mittels einer Gelenkanordnung mit einem Bodenteil verbunden, wobei die Gelenkanordnung derart gestaltet sei, dass der Führungsteil relativ zum Bodenteil umlaufend in allen Richtungen winkelbegrenzt verschwenkt werden könne und dennoch ein Drehmoment auf den Bodenteil übertragen könne. Der Bodenteil weise zwei rotierbare, tellerförmige Werkzeuge auf, die angetrieben seien. Den beiden tellerförmigen Werkzeugen sei eine Saugleistenanordnung zugeordnet, die über Dichtlippen in Betriebsposition der Scheuer-Saug-Maschine auf einem Boden aufliege und zum Absaugen einer Schmutzwasserflotte diene (Abs. [0002]). Aufgabe der Erfindung sei es, ein Bodenbearbeitungsgerät der eingangs genannten Art zu schaffen, das eine weiter vereinfachte Bedienung gegenüber dem Stand der Technik ermögliche (Abs. [0003]).

2. Als maßgeblicher Fachmann ist von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Bodenbearbeitungsgeräten auszugehen.

3. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in gegliederter Fassung:

1. Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät 1.1 mit einem Bodenteil (3, 3a), 1.2 der wenigstens ein auf einem Boden (B) mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug (11, 11a) umfasst, 1.3 sowie mit einem Führungsteil (2, 2a), 1.4 der wenigstens einen Handgriff (5) umfasst 1.5 und mit dem Bodenteil (3, 3a) über eine Gelenkanordnung (9, 9a) verbunden ist, 1.6 die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist 1.7 und winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil (3, 3a) in Wirkverbindung steht, 1.8 wobei das Bodenbearbeitungsgerät als Nassreinigungsmaschine, 1.9 insbesondere als Scheuer-Saug-Maschine (1, 1 a), ausgeführt ist 1.10 und eine - in Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren Werkzeug (11, 11 a) angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B) aufliegende Saugleistenanordnung (12, 12a) aufweist, 1.11 dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11 a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt, 1.12 und dass ein Saugantrieb (6, 6a) für die Saugleistenanordnung (12, 12a) im Führungsteil (2, 2a) integriert ist.

4. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

4.1 Merkmal 1.6 nimmt Bezug auf eine Gelenkanordnung, die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist. Bereits aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass der Führungsteil konstruktiv so angeordnet sein muss, dass dieser – ausgehend von einer Senkrechten – umlaufend in alle Richtung relativ zur Senkrechten beweglich sein muss. Dass das Führungsteil relativ zum Bodenteil – räumlich gesehen – in alle Richtungen frei verschwenkbar sein muss, wird auch durch die allgemeine Beschreibung in Absatz [0005] gestützt, wonach die durch einen Handgriff eingeleitete Drehbewegung auf das Führungsteil in jeder Winkelstellung des Führungsteils zum Bodenteil eine entsprechende Drehmomentübertragung auf den Bodenteil ermöglicht. Dies führt zu einer großen Beweglichkeit des Führungsteils relativ zum Bodenteil.

4.2 Merkmal 1.10 gibt vor, dass das Bodenbearbeitungsgerät eine - in Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren Werkzeug (11, 11 a) angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B) aufliegende Saugleistenanordnung (12, 12a) aufweist. Merkmal 1.10 wird am einfachsten veranschaulicht durch Figur 4, d.h. eine schematische Draufsicht auf den Bodenteil (farbige Hervorhebungen und Ergänzungen senatsseitig):

4.3 Merkmal 1.11 gibt vor, dass das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt.

4.3.1 Das Streitpatent erläutert hierzu im Absatz [0005] (Hervorhebungen senatsseitig):

(…) . Erfi[n]dungsgemäß ist das wenigstens eine rotierbare Werkzeug derart am Bodenteil angeordnet, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das wenigstens eine rotierbare Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil ausübt. Das wenigstens eine Werkzeug ist ausschließlich in Vortriebsrichtung rotierbar. Eine Bedienperson muss das erfindungsgemäße Bodenbearbeitungsgerät daher nicht mehr in die entsprechende Bearbeitungsrichtung ziehen oder schieben, wie dies beim Stand der Technik der Fall ist. Vielmehr muss die Bedienperson lediglich noch eine Steuerung des sich selbsttätig fortbewegenden Bodenteils vornehmen. (…) Falls wenigstens ein rotierbares Werkzeug in Form einer Walze oder Bürste vorgesehen ist, das mit horizontaler Drehachse im Bodenteil gelagert ist, bewirkt eine Rotation des wenigstens einen Werkzeugs in Vortriebsrichtung zwangsläufig eine lineare Vorwärtsbewegung des Bodenteils.

Vorzugsweise ist ein einzelnes, bürsten- oder walzenförmiges Werkzeug vorgesehen. Alternativ können wenigstens zwei walzen- oder bürstenförmige Werkzeuge mit jeweils horizontaler Drehachse nebeneinander oder hintereinander angeordnet sein. Ein entsprechend linearer Vortrieb stellt sich bei dieser Alternative durch eine synchronisierte Antriebssteuerung der wenigstens zwei Werkzeuge ein. Bei hintereinander angeordneten Werkzeugen mit horizontaler Drehachse können diese auch gegenläufig rotieren, solange eine auf den Boden wirkende, resultierende Vortriebskraft für den Bodenteil erzielt wird. Insbesondere kann ein Werkzeug mit größerer Kraft oder höherer Drehzahl auf den Boden wirken als das andere Werkzeug, wobei das erste Werkzeug dann eine Rotation in Vortriebsrichtung haben muss. Bei Werkzeugen mit etwa vertikaler Drehachse sind wenigstens zwei gegenläufig zueinander drehbare Werkzeuge, insbesondere in Form von Tellern, vorgesehen, die gegenüber einer Horizontalebene geringfügig geneigt sind, um durch ungleiche Rotationsreibung jedes Tellers auf einem entsprechenden Boden die gewünschte lineare Vortriebsfunktion zu erzielen. (…) In Bezug auf die Ausführungsform der oben gezeigten Figur 4 erläutert das Streitpatent in Absatz [0029] (Sp. 12 Z. 37-42, Hervorhebungen senatsseitig):

Durch die ebenfalls spiegelsymmetrische Neigung der Werkzeuge 11 wird im Rotationsbetrieb der Werkzeuge 11 somit auf den Bodenteil 3 permanent ein linearer Vortrieb V (siehe Pfeildarstellung in Fig. 4) erzeugt, der den Bodenteil 3 geradlinig in Vortriebsrichtung V bewegt.

4.3.2 Der von Merkmal M1.11 genannte permanente lineare Vortrieb wird vom Fachmann als eine (Vortriebs-)Kraft verstanden, die infolge der Relativbewegung zwischen dem rotierbaren Werkzeug und dem Boden entsteht. Anspruch 1 formuliert damit eine Voraussetzung, die für den gemäß Absätzen [0005] bzw. [0029] gewünschten Effekt einer linearen Eigenbewegung des Bodenbearbeitungsgeräts als erfindungswesentlich notwendig ist.

4.3.3 Ob die Eigenbewegung dann tatsächlich entsteht, hängt ab von Einflussgrößen wie z.B. Boden- und Werkzeugeigenschaften, Reibungsbeiwerten zwischen Werkzeug und Boden, Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug. Angaben hierzu enthalten weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch die Beschreibeung des Streitpatents. Welcher Boden in Verbindung mit welchem Werkzeug ein entsprechendes Referenzsystem darstellt oder ab welchem Verhältnis von Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug und welchem Reibungsbeiwert etc. eine derartige Bewegung zu erwarten steht, führt das Streitpatent nicht aus.

In vollständiger Ermangelung solcher Angaben ist zunächst davon auszugehen, dass eine Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber einem Boden bzw. der Werkzeuge zueinander und reibungsbehaftet gegenüber dem Boden ausschlaggebend für den merkmalsgemäßen Vortrieb sind.

4.3.4 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, diese Auslegung sei im Ergebnis zu breit, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheidet der Fachmann nicht zwischen irgendwelchen werkzeugbedingten Kräften einerseits und werkzeugbedingtem permanenten linearem Vortrieb andererseits mit der Folge, dass eine Bewegung des Bodenbearbeitungsgeräts praktisch erheblich, mithin spürbar sein muss. Für ein solches – differenziertes – Verständnis bietet das Streitpatent keine Anhaltspunkte. Der Anspruchswortlaut gibt vor, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das rotierbare Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf das Bodenteil ausübt. Über die „Spürbarkeit“ auf Seiten des Benutzers verhält sich der Anspruchswortlaut nicht. Auch aus der Beschreibung ergibt sich nichts Anderes. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es – allein – erfindungswesentlich ist, dass ein rotierbares Werkzeug relativ zum Bodenteil derart angeordnet ist, dass sich im Betrieb ein linearer Vortrieb des Bodenteils durch das auf dem Boden rotierende Werkzeug ergibt (Abs. [0005] (Sp. 2, Z. 15 – 19). Hieraus lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass zwischen Kräften zu differenzieren ist und der permanente lineare Vortrieb für den Benutzer spürbar sein muss. Das Streitpatent selbst stellt in Absatz [0005] (Sp. 2, Z. 23 ff) unterschiedliche Anordnungsvorrichtungen eines Werkzeugs im Verhältnis zum Bodenteil dar, welchen allen gemein ist, dass unabhängig von Einflussgrößen auf den tatsächlichen Vortrieb bei unterschiedlicher Anordnung von rotierenden Werkzeugen ein permanenter Vortrieb des Bodenteils gewährleistet ist.

III. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

1.1 Der Inhalt der Druckschrift A3 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.6. 1.1.1 Die Druckschrift A3 befasst sich mit einer Führungsteilverriegelung für ein Bodenreinigungsgerät. Letzteres besteht aus einer Basis mit einem Lufteinlass, einem Führungsteil mit Griff, einem Staubbehälter, einem Luftkanal zwischen Lufteinlass und Staubbehälter, einem mit Basis und Führungsteil verbundenen Zwischenelement, das eine Relativbewegung zwischen diesen ermöglicht, sowie einer zugehörigen Verriegelung.

1.1.2 Die A3 zeigt ein cleaning device 100 (Fig. 1A, Abs. [0002], [0052 – 0053]) in Form eines handgeführten Bodenbearbeitungsgeräts (Merkmal 1), das mit dem cleaning head 102 (Fig. 17A ff) ein Bodenteil (Merkmal 1.1) aufweist, der mit dem agitator 110 (eine Bürsten- oder Schaumwalze, vgl. Absätze [0084 – 0086] und [0095]) wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs (agitator motor, Absatz [0060]) rotierbares Werkzeug umfasst (Merkmal 1.2).

Das Bodenbearbeitungsgerät weist mit handle 104 und grip 106 einen Führungsteil auf, der wenigstens einen Handgriff umfasst (Merkmale 1.3, 1.4). Nach den Figuren 1A und 21 ist mittels des pivot 114 der Führungsteil 104 mit dem Bodenteil 102 über eine Gelenkanordnung 114 verbunden (Merkmal 1.5).

Absatz [0052] und die Figuren 1A, 1B offenbaren ferner, dass das Bodenreinigungsgerät als Nassreinigungsmaschine ausgebildet ist („The cleaning device 100 optionally may be equipped to apply a cleaning fluid to the surface, scrub the surface, and extract fluid and/or pick-up debris from the surface, thereby leaving the surface substantially clean and dry…” Merkmal 1.8). In Verbindung mit den Absätzen [0129], [0130], verweisend auf eine vaccum source oder suction source 108, ist auch eine Scheuer-Saug-Maschine offenbart (fakultatives Merkmal 1.9). Das Werkzeug (agitator) 110 weist – reinigungsnotwendig – auch eine Relativbewegung gegenüber dem zu reinigenden Boden auf (z.B. Abs. [0127], Rotation in Fig. 17A ff. entgegen dem Uhrzeigersinn); ferner lehrt die Druckschrift auch – ebenfalls eine Selbstverständlichkeit für Reinigungstätigkeiten – dass durch das Gewicht des Bodenteils 102 oder vom Verwender erzeugte Kräfte eine Kompression des (beispielhaft genannten) Schaumzylinders 702 des Werkzeugs erfolgen kann, welche die Kontaktfläche zum Boden vergrößert und die Wahrscheinlichkeit des Einfangens und/oder Aufnehmens von Schmutz und Flüssigkeit verbessert (Abs. [0084]). Damit erfüllt die Werkzeuganordnung dieser Druckschrift auch das für Merkmal 1.11 oben genannte, ausschlaggebende Kriterium einer Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber einem Boden.

Im Führungsteil 104 angeordnet ist zudem die vacuum source bzw. suction source 108 (Fig. 1A, Abs. [0053], [0057], [0128], [0129]) sodass ein Saugantrieb im Führungsteil integriert ist (Merkmal 1.12 teilweise). Dahinstehen kann jedoch, ob dieser Saugantrieb im Übrigen auch für eine Saugleiste im Sinne des Merkmals 1.10 vorgesehen ist. Angesichts des nachfolgend erörterten Unterschieds beim Merkmal 1.6 bedarf es keiner Entscheidung, ob die in Vortriebsrichtung hinter dem Werkzeug 110 angeordnete Gummilippe 1708 der Fig. 17A ff. eine Saugleistenanordnung im Sinne von Merkmal 1.10 ausbildet.

1.1.3 Die A3 zeigt jedoch keine Gelenkanordnung im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.6). Figur 21 verdeutlicht eine Gelenkanordnung. Dieser Figur – wie der folgenden unter senatsseitiger farblicher Hervorhebung – entnimmt der Fachmann zwei Gelenke verschiedener und voneinander beabstandeter Drehachsen (2104, 2102). Der Fachmann kann dieser Figur und den weiteren Erläuterungen der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass das Führungsteil in alle Richtungen verschwenkbar ist, namentlich auch über die Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne. Allein aus dem Zusammenhang, dass die A3 zwei Scharniere offenbart und somit eine Art Kreuzgelenk bilden kann, ergibt sich für den Fachmann nicht zwangsläufig eine mögliche Schwenkbewegung des Führungsteils in Form eines imaginären Trichters mit einem Kreuzgelenk als Zentrum im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Figur und der Beschreibung (insbesondere Abs. [139]), dass das Führungsteil nicht über die Hochachse des Bodenteils weg nach vorne verschwenkbar ist.

Das Verbindungselement 2002 (gelb) ist an dem im Reinigungskopf 202 fix angeordneten, orange hervorgehobenen Element (2008, 2028) derart angelenkt, dass eine Schwenkbewegung des Führungsteils um die Achse 2102 in Richtung des hinter dem Gerät stehenden Benutzers möglich ist. Dies ist z.B. Fig. 22B zu entnehmen:

Die in Figur 22B durch punktierten Kreis hervorgehobenen Bereiche von Verbindungselement 2002 und Element 2008, 2028 gehen jedoch in der vertikal aufgerichteten Stellung des Führungsteils in Anschlag, um in einer sogenannten Parkstellung zugleich mittels der Klinke 2022,2031 verrastet zu werden (vgl. die nachfolgende Figur 22A, Abs. [0007] und [0008], Ansprüche 1 und 5):

Über diese Parkstellung hinaus ist keine weitere Bewegung nach vorne möglich. Das Fehlen der Bewegungsmöglichkeit aus der Parkstellung nach vorne zeigen auch die Figuren 21 und 7A:

Auch diese verdeutlichen dem Fachmann, dass eine jede Bewegung über die Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne geometrisch unmöglich ist.

1.1.4 Ob infolge dieser geometrischen Beschränkung auch Merkmal 1.7 nicht offenbart ist, kann dahinstehen.

1.2 Mangelnde Neuheit gegenüber weiteren Druckschriften hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift A4 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

2.1.1 Die Figuren 1 und 2 der A4 offenbaren die Merkmale 1 bis 1.5. Die – nachfolgend wiedergegebene – Figur 1 hat ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät (vgl. S. 1. Abs. 1, S. 3 ab Z. 34:

arrangement 1 for a cleaning machine 2) zum Gegenstand (Merkmal 1). Dieses weist ein Bodenteil (machine head 12) auf, der wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug (electrically powered rotating discs 3, 4, brushes 5) umfasst (Merkmale 1.1, 1.2). Das Gerät weist ferner einen Führungsteil auf, welches wenigstens einen Handgriff umfasst (handheld shaft 6, handle 36 Merkmale 1.3, 1.4). Der Führungsteil 6 ist ferner mit dem Bodenteil 12 über eine Gelenkanordnung (pairs of articulations 14, 15) verbunden (Merkmal 1.5), wie sie in Figur 2 – nachfolgend wiedergeben – dargestellt ist:

Der Beschreibung (S. 4 Z. 14-18; S. 5 Z. 15-30, bes. Z. 19-21, S. 6 Z. 22-29) entnimmt der Fachmann ferner, dass mittels dieses Kreuzgelenks der Führungsteil 6 ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist, wenn auch gegebenenfalls gegen einen gewissen Widerstand (S. 5, Z. 15-21, Anspruch 4, 2. Alternative). Merkmal 1.6 ist somit ebenfalls vorweggenommen.

Den Einwand der Beklagten, die A4 offenbare einzig eine Betriebsweise, bei der die Beweglichkeit des Führungsteils 6 um die obere Gelenkachse 24 starr festgelegt sei, stützt die A4 nicht. Der Führungsteil 6 steht daher auch winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil in Wirkverbindung (Merkmal 1.7). Die Winkelbegrenzung ergibt sich zwischen dem Führungsteil 6 und dem Raumbedarf der Gelenkanordnung bzw. des Bodenteils. Dass das Gerät als Nassreinigungsmaschine ausgeführt ist (Merkmal 1.8), ergibt sich u.a. aus Figur 1 und den Beschreibungsstellen auf Seite 1, 1. Abs., Seite 4 oben, Seite 6 Z. 1 - Bz. 7: fluid supply line, Bz. 29: fluid reservoir. Ob die Entgegenhaltung eine Saugvorrichtung offenbart, kann dahingestellt bleiben, da es sich um ein fakultatives Merkmal handelt.

2.1.2 Merkmal 1.11, betreffend den permanenten linearen Vortrieb im Betrieb, ist der Druckschrift A4 jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin sieht das Merkmal als erfüllt an, da die Druckschrift ein schräges Ankippen des Gerätes durch den Bediener vorsehe. Dies gehe ihr zufolge „zweifelsfrei“ auf der Figur 1 hervor. Infolge der gegensinnigen Rotationsrichtungen 10 der Bürsten/Scheiben 3, 4 resultiere bei der Stellung der Figur 1 ein gezieltes Zurückfahren zum Bediener. Bei umgekehrter Neigung des Geräts erfolge ein Vorfahren in gegensätzlicher Richtung.

Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die A4 die gegensinnige Rotation der beiden Werkzeuge explizit vorsieht, um das Gerät im Betrieb an der gewünschten Position verweilen zu lassen, d.h. um unkontrollierbares Wandern in unerwünschte Richtungen zu verhindern (vgl. S. 4 Z. 8-10 und 20-22). Aus der in Figur 1 ersichtlichen Neigung kann deshalb nichts Anderes entnommen werden.

Vorgesehen ist daher ausschließlich ein Betrieb mit plan aufliegenden Bürsten.

2.1.3 Die das Absaugen von Reinigungsflüssigkeit betreffenden Merkmale 1.10 und 1.12 sind ebenfalls nicht in der A4 offenbart. Es fehlt an einer Absaugvorrichtung. Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgetragen.

2.2 Die technische Lehre des Streitpatents wird nicht durch die Kombination der Druckschrift A4 mit der Lehre der Druckschrift A3 nahegelegt. Es besteht keine Veranlassung des Fachmanns, den Bodenteil gemäß A4 mit einem Vortrieb gemäß Merkmal 1.11 auszurüsten.

2.2.1 Die A4 lehrt zwei verschiedene Betriebsweisen der Gelenkanordnung, wie sie in Figur 2 dargestellt sind. Bei der ersten Anordnung werden mittels eines Reibelements die zwei Lagerwellen 18, 24 relativ zueinander in einem gewünschten Winkel starr festgelegt (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-19, „rigid“). Bei der zweiten Anordnung können die Elemente/Gelenke 14, 15 gegen einen bestimmten Reibungswiderstand frei zueinander rotieren (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-17 und 19-21). Nur in dieser Konfiguration sind die Merkmale 1.6 und 1.7 erfüllt. Damit ist aber zugleich die Betriebsstellung eingerichtet, bei der die gegensinnig rotierenden Bürsten vollflächig auf dem Boden aufliegen. Das von der Klägerin vorgetragene Aufkippen im Betriebsmodus ist aus Sicht des Fachmanns schon deswegen ausgeschlossen.

2.2.2 Für den Fachmann bestand keine Veranlassung, den Bodenteil mit einem Vortrieb gemäß Merkmal 1.11 auszurüsten. Ausdrückliche Hinweise finden sich in der A4 nicht. Auch die Eigenheiten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes geben einen solchen Anlass nicht her. Vielmehr würde der explizit formulierte Vorteil, dass der Bodenteil keine „Wanderneigung“ aufweist (u.a. S. 4 Z. 20-22) und damit einhergehend dessen Verwendbarkeit als handgeführtes Gerät zunichtegemacht.

2.3 Die Druckschrift A5 kann schon mangels substantiiertem Vortrag nicht zu einer abweichenden Bewertung führen. Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen.

3. Die weiter angegriffenen, abhängigen Patentansprüche sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

4. Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit des Gegenstandes des Hauptantrags nicht mehr an.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek Brunn v. Hartz Philipps Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2026 Spanier Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle