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§ 51 PatG

Patentgesetz

Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.