§ 140 Kennzeichenstreitsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 215
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 24.03.2009 – 2 O 62/08
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 35/20
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 59/19Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei notwendiger patentanwaltlicher Mitwirkung - Kosten des Patentanwalts VIIZitiert von 3
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 12/20Zitiert von 3
- OLG Köln, 31.05.2013 – 17 W 32/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Köln, 26.02.2026 – 33 O 400/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/140#abs-1 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/140#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/140#abs-3 (3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/140#abs-4 (4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.