Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 17 Ordnungsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17 GeschGehG →
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.10.2023 – 6 U 122/22
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21Zitiert von 6
- BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz - Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 3
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 14/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 15/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 16/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.