Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 – 6 W 43/23Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- BGH, 18.11.2021 – I ZB 86/20Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen; Rechtsmittelbefugnis von durch die Anordnung beschwerten Prozessbevollmächtigten - Geschäftsgeheimnis bei HohlfasermembranspinnanlagenZitiert von 6
- OLG München, 13.04.2023 – 29 W 1393/22
- LG Mannheim, 14.04.2023 – 7 O 91/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.10.2025 – X ZR 107/24Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - SpenderteilZitiert von 1
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 – 8 Ta 1/25
24 Entscheidungen zu § 20 GeschGehG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-1 (1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-2 (2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-3 (3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-4 (4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-5 (5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/20#abs-6 (6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist