Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 16 Geheimhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 05.04.2024 – 3 W 545/24 UWG
- LG Mannheim, 14.04.2023 – 7 O 91/22
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 23.01.2023 – 15 W 1/23
- OLG Düsseldorf, 04.01.2023 – 2 W 28/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 14.10.2025 – 7 O 12752/25
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- BGH, 13.10.2025 – X ZR 107/24Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - SpenderteilZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/16#abs-1 (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/16#abs-2 (2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/16#abs-3 (3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.