Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.10.2023 – 6 U 122/22
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- LG Mannheim, 14.04.2023 – 7 O 91/22
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 14/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 15/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 16/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
7 Entscheidungen zu § 18 GeschGehG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.