Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 – 6 W 43/23Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 05.04.2024 – 3 W 545/24 UWG
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
- OLG München, 13.04.2023 – 29 W 1393/22
- OLG Düsseldorf, 23.01.2023 – 15 W 1/23
- OLG Düsseldorf, 03.11.2022 – 2 U 102/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.10.2025 – X ZR 107/24Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - SpenderteilZitiert von 1
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz - Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 3
22 Entscheidungen zu § 19 GeschGehG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/19#abs-1 (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/19#abs-2 (2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/19#abs-3 (3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.