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BPatG Urteil vom 22.04.2026 – 8 Ni 16/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426U8Ni16.24EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 3 455 086

(DE 60 2017 067 191)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Himmelmann als Vorsitzenden, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und Dr. Poeppel

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 3 455 086 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, inparticular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for packaging, comprising

a processing station through which the workpiece sheets are transported in succession,

at least one changeable tool (2, 10, 18) that is specific to the processing and is moved against the sheet introduced in the processing station to process the sheet,

at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool (2, 10, 18), the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10, 18),

a central electronic control unit (37) for controlling the device,

the control unit (37) having a memory for storing specific setting position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),

electronic digital sensors (36) for determining the current position of the holder (5, 11), which are coupled to the control unit (37), and

digital display devices (38) that are coupled to the control unit (37) and display the target position and the actual position of the holder (5, 11) or of parts coupled thereto, or display the relation of the target position and the actual position for the individual specific changeable tool (2, 10, 18),

the device being adapted to control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device.

2. The device according to claim 1, characterized in that the sensors (36) are arranged at the associated holders (5, 11), the associated adjustment means (27 - 30), or parts driven by the adjustment means (27 - 30).

3. The device according to any of the preceding claims, characterized in that a moving part detected by the sensor (36), in particular a shaft or spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through the sensor unit (32 - 34).

4. The device according to any of the preceding claims, characterized in that the at least one holder (5, 11) is adjustable in two directions (X, Y) perpendicular to each other in a plane that is parallel to the sheet plane, and is rotatable in the plane.

5. The device according to claim 4, characterized in that the at least one holder (5, 11) includes a rotatable tool seat in the form of guides (24, 25), which is adjustable in two directions perpendicular to each other.

6. The device according to any of the preceding claims, characterized in that the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally extensible from the station.

7. The device according to any of the preceding claims, characterized in that upper and lower changeable tools (2, 10, 18) and respectively associated upper and lower holders (5, 11) are provided between which the sheet to be processed is located, the sheet being processed by the upper and lower changeable tools (2, 10, 18).

8. The device according to any of the preceding claims, characterized in that the changeable tools (2, 10, 18) are plates having individually attached, projecting processing tools.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 455 086 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2017 067 191.6) (Streitpatentschrift), das am 10. Mai 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20 2016 102 593 U vom 13. Mai 2016 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „DEVICE HAVING A CHANGEABLE TOOL FOR PROCESSING WORKPIECE SHEETS“ („VORRICHTUNG MIT AUSWECHSELBAREM WERKZEUG ZUM BEARBEITEN BOGENFÖRMIGER WERKSTÜCKE“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 29. März 2023 veröffentlicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_2

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf das Bearbeiten bogenförmiger Werkstücke, insbesondere zum Bearbeiten von Papierbögen, Karton oder Kunststoff zur Verpackung, bezogenen Vorrichtungsanspruch 1 und auf diesen unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_3

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken, insbesondere zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder Kunststoff (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_4

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_5

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_6
K1 US 4 280 182 A;
K2 DE 198 03 820 A1;
K3 WO 2009/103435 A1;
K4 EP 0 499 340 B1;
K5 DE 601 14 704 T2;
K6 Sven Wischnewski, Positionierung leicht gemacht, Vorteile einer halbautomatische Formatverstellung für Schiebereinheiten in Verpackungs- und Etikettiermaschinen, MSR Magazin 10/2010, Seiten 2 und 3;
K6a Positionsanzeige AP04 - Datenblatt 2011 (Digital position indicator AP04 With bus interface, 1 Position Line | 1.2 Electronic digital position indicator, www.siko.de, Seiten 38 und 39);
K7 Mark J. Kirwan, Paper and Paperboard Packaging Technology, Blackwell Publishing Ltd 2005, Seiten 279-286;
K8 Jürgen Blechschmidt (Hrsg.), Papierverarbeitungstechnik, mit 340 Abbildungen und 67 Tabellen, Fachbuchverlag Leipzig im Carl Hanser Verlag München 2013, Seiten 332-335 und 410-420,
K10 B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an EXPERTCUT only better!, online verfügbar seit 9. April 2014, https://www.b….com/expertcut106per.
7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_7

Die Klägerin stellt den Antrag,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_8

das europäische Patent EP 3 455 086 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_9

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_10

das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung des Hauptantrags vom 20. April 2026 erhalten,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_12

das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und der Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_13

Die Beklagte hat sich zur Veranschaulichung ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 auf ein Youtube-Video (https://www.youtube.com/ watch?v=UhztG8huZAA) bezogen (K10). Das Video ist in Auszügen im Sitzungssaal vorgeführt worden – insbesondere die Passage rund um Sekunde 54, die nach dem Vortrag der Beklagten relevant sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_14

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 dem Senat die Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 und der Klägerin Kopien dieser Hilfsanträge überreicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_15

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_16

K5a EP 1 155 791 A2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_17

Nach einer Merkmalsgliederung des Senats lassen sich die Haupt- und Hilfsanträge der Beklagten wie folgt strukturieren:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_18
M0 A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in particular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for packaging, comprising
M1 a processing station through which the workpiece sheets are transported in succession,
M2 at least one changeable tool (2, 10, 18)
M2.1 that is specific to the processing and
M2.2 is moved against the sheet introduced in the processing station to process the sheet,
M3 at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool (2, 10, 18),
M3.1 the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10, 18),
M4 a central electronic control unit (37) for controlling the device,
M4.1 the control unit (37) having a memory for storing specific setting position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),
M5 electronic digital sensors (36)
M5.1 for determining the current position of the holder (5, 11),
M5.2 which are coupled to the control unit (37), and
M6 digital display devices (38)
M6.1 that are coupled to the control unit (37) and
M6.2 display the target position and the actual position of the holder (5, 11)
or of parts coupled thereto,
or display the relation of the target position and the actual position for the individual specific changeable tool (2, 10, 18),
M7 wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are provided for adjusting the holder (5, 11).
M8Hi1 wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through the sensor unit 25 (32 - 34).
M9Hi2 wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31 - 34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38) for displaying the target position and the actual position.
M10Hi3 wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally extensible from the station.
M11Hi4 wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store the values established by the sensors for the optimum set-up in a memory of the control unit (37) and to store in the control unit (37) an identifier for the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the associated sheet.
M12Hi5 wherein the control unit (37) is programmed to display the required direction of movement and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual positions.
M13 the device being adapted to control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device.
19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_19

Der Hauptantrag vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in Patentanspruch 1 die Vorrichtung nach Merkmal M0 nun auf eine Flachbett-Stanzvorrichtung „flat bed die-cutting device“ eingeschränkt ist und unter Streichung des ursprünglichen Patentanspruchs 5 zusätzlich nach dem Merkmal 6.2 das Merkmal M7 hinzugefügt wurde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_20

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom 20. April 2026 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13 angefügt wurde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_21

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hauptantrag vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M7 das Merkmal M8Hi1 angefügt ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_22

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M8 das Merkmal M9Hi2 angefügt ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_23

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M9 das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_24

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M10 das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_25

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M11 das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_26

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A vom 22. April 2026 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 dadurch, dass aus dem Merkmal M12Hi5 der Passus

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_27

„and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual positions.”

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_28

gestrichen ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_29

Der Wortlaut des Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026 ist dem Tenor zu entnehmen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_31

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_32

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 19. Dezember 2006, X ZR 236/01 – Carvedilol II, Rn. 15, juris, m. w. N.) ist das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_33

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent zwar nicht im Umfang des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und des Hilfsantrags 5A vom 22. April 2026 rechtsbeständig ist, wohl aber im Umfang des Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026.

I.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_34

1. Die Streitpatentschrift (im folgenden SPS) bezieht sich laut Abs. [0001] auf eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken, insbesondere zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder Kunststoff.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_35

In Abs. [0002] der Streitpatentschrift wird beschrieben, dass solche Bögen aus Papier, Pappe (einschließlich Wellpappe) oder Kunststoff in mehreren Schritten weiterverarbeitet werden. Zum Beispiel werde eine Vielzahl mehrerer Zuschnitte desselben Bogens in einer Flachbett-Stanzpresse mit angeschlossener Flachbett-Ausbrechvorrichtung „flat bed die-cutting press with an adjoining flat bed stripping device“ gestanzt und anschließend getrennt, wobei die Ausbrechvorrichtung eine Station umfasse, in der der so genannte „Abfall“ vom Bogen abgetrennt wird. In einer weiteren Station werden die einzelnen Zuschnitte aus dem Bogen herausgeschoben und auf einen Stapel abgelegt. In der anschließenden Faltschachtel-Klebemaschine werden die Zuschnitte gefaltet und abschnittsweise geklebt, so dass eine stabile Schachtel entsteht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_36

Gemäß den Absätzen [0003] bis [0006] der Streitpatentschrift sei es bei Flachbett-Stanzpressen, Flachbett-Ausbrechvorrichtungen, Druckmaschinen sowie Falzvorrichtungen nachteilig, dass für jede Art von Verpackung ein spezielles Werkzeug hergestellt werden müsse, ein sogenanntes „Wechselwerkzeug“. Wechselwerkzeuge für Flachbett-Stanzpressen seien Platten, an denen Stanzmesser oder Druckkissen befestigt sind. Bei Flachbett-Ausbrechvorrichtungen seien dies Stifte und Druckkissen, mit deren Hilfe der Abfall oder der Zuschnitt aus dem Blatt/dem Bogen getrennt wird. Dies bedeute, dass solche Vorrichtungen ein oberes und ein unteres auswechselbares Werkzeug umfassen, die gleichzeitig auf den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Die Wechselwerkzeuge müssten immer genau auf den anliegenden Druck abgestimmt und auf die Schnittkanten der vorhergehenden Station ausgerichtet sein. Wenn obere und untere Wechselwerkzeuge vorgesehen sind, wie z.B. beim Stanzen oder Ausbrechen, müssten diese Werkzeuge zudem genau zueinander ausgerichtet werden. Die Ausrichtung erfolge manuell durch Verstellung der geräteseitigen Halter für die Wechselwerkzeuge in X- und Y-Richtung sowie in Drehrichtung in einer Ebene parallel zur Ebene der zugeführten Bögen mittels Spindeln, Schrauben, Zahnrädern und manuell betreibbaren Einstellrädern. Hierzu werden die einzelnen Positionen der Halter während des Einstellvorgangs ermittelt und permanent gemessen. Dazu werden mechanische oder mechanisch-digitale Positionsanzeigen verwendet, die die Positionen von verstellbaren Teilen der Halter oder der mit ihnen gekoppelten Verstellmittel erfassen und anzeigen. Der Bediener müsse für die initiale Einstellung der Wechselwerkzeuge einen Probelauf durchführen und sie dann intuitiv anhand der Produktionsergebnisse nachjustieren (Versuch und Irrtum). Da im Laufe des Tages mehrere unterschiedliche Bögen verarbeitet werden, müsse die Vorrichtung mehrmals am Tag umgerüstet werden, was zu einem erheblichen Produktionsausfall führe. Um diesen Produktionsverlust zu minimieren, werden die optimalen Einstellparameter auf den Werkzeugen mittels Klebeetiketten archiviert. Bei einem erneuten Einbau müsse der Halter dann nur noch auf die zuvor ermittelten Positionen eingestellt werden. Dies sorge für einen erheblichen Zeitgewinn.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_37

Beispielhaft verweist das Streitpatent in den Abs. [0007] bis [0010] auf die EP 2 422 969 A1, die DE 10 2013 000 299 A1, die EP 2 610 201 A1 und die DE 44 21 011 A1. Die EP 2 422 969 A1 beschreibe eine Faltschachtelklebemaschine mit einer Blindenschriftprägevorrichtung, einer zweiteiligen Matrize und mindestens einer einen 3D Sensor umfassenden Überwachungseinrichtung zur Kontrolle und zur Überprüfung qualitativer Aspekte bei der Faltschachtelherstellung. Aus der DE 10 2013 000 299 A1 gehe ein Verfahren zum Einstellen einer Presskraft einer Flachbettschneide- und/oder -prägemaschine auf eine Soll-Presskraft hervor. Die EP 2 610 201 A1 lehre eine Vorrichtung mit einer modularen Werkzeugeinheit, die durch das Werkzeuglager lösbar gehalten und von der Lagerantriebseinheit in Richtung Werkzeugantriebseinheit bewegt wird, bis die modulare Werkzeugeinheit mit der Werkzeugantriebseinheit gekoppelt ist. Eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Papierbögen mit wechselnden Werkzeugen gemäß der DE 44 21 011 A1 sehe für jedes Werkzeug eine Regelungseinrichtung mit einem Antrieb vor. Der Antrieb geht von einer gemeinsamen Antriebswelle aus und ist auf das jeweilige Werkzeug abgestimmt. Alle Werkzeuge sind in der gemeinsamen Längsachse relativ verstellbar. Die Verstelleinrichtung ist ein Betätigungszylinder, der auf einen mit dem Werkzeug gekoppelten Verstellhebel wirkt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_38

2. Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken dahingehend zu verbessern, dass die Umrüstung noch sicherer und schneller durchgeführt werden kann (Abs. [0011] Streitpatentschrift).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_39

3. Als für das technische Gebiet des Streitpatents zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus mit fundierten Kenntnissen von Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandförmigem Material, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion derartiger Maschinen, beispielsweise von Stanzpressen, Vorrichtungen zum Bedrucken einschließlich Prägen des bogen- oder bandförmigen Materials oder Vorrichtungen zur Herstellung von Faltverpackungen verfügt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_40

Soweit dieser Fachmann nicht selbst ausreichend Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerungstechnik und Messtechnik mitbringt, wird er einen diesbezüglich versierten zweiten Fachmann zu Rate ziehen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_41

4. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_42
M0 A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in particular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for packaging, comprising
M1 a processing station through which the workpiece sheets are transported in succession,
M2 at least one changeable tool (2, 10, 18)
M2.1 that is specific to the processing
M2.2 and is moved against the sheet introduced in the processing station to process the sheet,
M3 at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool (2, 10, 18),
M3.1 the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10, 18),
M4 a central electronic control unit (37) for controlling the device,
M4.1 the control unit (37) having a memory for storing specific setting position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),
M5 electronic digital sensors (36)
M5.1 for determining the current position of the holder (5, 11),
M5.2 which are coupled to the control unit (37), and
M6 digital display devices (38)
M6.1 that are coupled to the control unit (37)
M6.2 and display the target position and the actual position of the holder (5, 11) or of parts coupled thereto,or display the relation of the target position and the actual position for the individual specific changeable tool (2, 10,18),
M7 wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are provided for adjusting the holder (5, 11).
43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_43

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom 20. April 2026 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13 angefügt wurde:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_44
M13 the device being adapted to control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device.
45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_45

5. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_46

a) Nach Merkmal M0 ist eine Flachbettstanzvorrichtung „flat bed die-cutting device“ beansprucht, die die Eignung aufweist, bogenförmige Werkstücke, insbesondere zum Bearbeiten von Bögen aus Papier, Pappe oder Kunststoff für Verpackungen zu bearbeiten. Diese Vorrichtung umfasst folgende Komponenten:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_47

· eine Bearbeitungsstation (M1),

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_48

· wenigstens ein Wechselwerkzeug (M2),

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_49

· wenigstens einem vorrichtungsseitigen Halter für das Wechselwerkzeug (M3),

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_50

· eine zentrale, elektronische Steuerung (M4),

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_51

· elektronische, digitale Sensoren (M5),

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_52

· digitale Anzeigevorrichtungen (M6).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_53

Aus der Übersetzung in der Streitpatentschrift ergibt sich, dass unter einer „flat bed die-cutting device“ eine „Flachbettstanzvorrichtung“ gemeint ist. In dem Prioritäts-Gebrauchsmuster wird diese Vorrichtung als „Flachbett-Stanzpresse“ bezeichnet. Das in den Figuren und der zugehörigen Beschreibung der Patentschrift offenbarte Ausführungsbeispiel betrifft eine solche „flat bed die-cutting device“ in Form einer Ausbrech- oder Nutzentrennstation „flat bed die-cutting press in the form of a stripping or blank separation station“, Abs. [0026]. Nach dem in der Patentschrift erläuterten Ausführungsbeispiel umfasst eine solche „flat bed die-cutting press in the form of a stripping or blank separation station“ ein oberes Wechselwerkzeug 2 mit einem sogenannten Ausbrechbrett 3, an dem nach unten abstehende Ausbrechstifte 4 angebracht sind (Abs. [0027] – die hier verwendete deutsche Terminologie orientiert sich am Prioritäts-Gebrauchsmuster), wobei das obere Wechselwerkzeug 2 an einem vorrichtungsseitigen Halter 5 lösbar befestigt wird (Abs. [0028]). Ein optionales unteres Wechselwerkzeug 10 ist an einem unteren Halter 11 ebenfalls temporär befestigt, und umfasst ein Brett, von dem nach oben ragende Teleskopstifte 17, die zu den Ausbrechstiften 4 fluchten, abstehen (Abs. [0029]). Optional kann ein weiteres unteres Wechselwerkzeug 18, hier eine Ausbrechplatte zwischen den Wechselwerkzeugen 2, 10 vorhanden sein, welche Öffnungen aufweist, die in Geometrie und Größe auf die Stanzabfälle ausgerichtet sind und durch die die Stanzabfälle nach unten ausgestoßen werden (Abs. [0028]).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_54

Zwar hat diese Ausgestaltung einer „flat bed die-cutting device“ keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden, jedoch ist ein Patentanspruch – soweit möglich – so auszulegen, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022, X ZR 73/20 – Oberflächenbeschichtung, Rn. 41, juris).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_55

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass ein anspruchsgemäßes „flat bed die-cutting device“ auch eine reine Ausbrechstation sein kann, der – aus fachmännischer Sicht – eine separate Stanzvorrichtung vorgelagert ist. Dies ist im Übrigen eine dem Fachmann geläufige Anordnung (K8, Kapitel 7.5.4.1 i. V. m. Bild 7.32.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_56

b) Die Vorrichtung umfasst nach Merkmal M1 eine Bearbeitungsstation, durch welche die bogenförmigen Werkstücke nacheinander oder in Folge „in succession“ transportiert werden, im Sinne eines „Durch– oder Weitertransportierens“.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_57

c) Nach Merkmalsgruppe M2 umfasst diese Vorrichtung weiter wenigstens ein für die Bearbeitung spezifisches Wechselwerkzeug, das gegen den in der Bearbeitungsstation eingeführten Bogen bewegt wird, um den Bogen zu bearbeiten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_58

Auch wenn in den Merkmalen M0, M1 und M2.2 bogenförmige Werkstücke angeführt werden, sind außer der Bogenform des Werkstücks weder das Material, noch weitere Eigenschaften des Werkstücks zwingend beansprucht. Nicht beschränkend kann nach Abs. [0001] Streitpatentschrift ein bogenförmiges Werkstück Papier, Karton oder Kunststoff sein.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_59

Üblicherweise wird unter einem für die Bearbeitung spezifischen Wechselwerkzeug „one changeable tool that is specific to the processing“ (Merkmale M2, M2.1) ein Werkzeug verstanden, dass für eine spezielle Bearbeitung oder ein spezielles Produkt bzw. Format in die Vorrichtung eingebaut wird, jedoch nicht permanent in der Vorrichtung verbleiben muss bzw. bearbeitungsspezifisch gewechselt werden kann. Diese Definition steht auch im Einklang mit der Beschreibung in Abs. [0004] Streitpatentschrift, demnach für jede Art von Verpackung ein spezielles auswechselbares Werkzeug, das Wechselwerkzeug, hergestellt wird „for each kind of packaging, a dedicated tool has to be manufactured, referred to as a „changeable tool““. Daraus ergibt sich, dass das spezifische Wechselwerkzeug geeignet sein muss, je nach zu bearbeitendem Werkstück bzw. Format des Werkstücks ausgewechselt zu werden. Nicht umfasst sind somit Werkzeuge, die in der Stanzvorrichtung verbleiben und bei Produktwechsel lediglich in ihren Positionen verstellt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_60

Die Vorrichtung weist nach Merkmal M2 mindestens „at least“ ein auswechselbares Werkzeug auf. Nicht ausgeschlossen ist, dass in der Bearbeitungsstation mehrere auswechselbare Werkzeuge angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, die gleichzeitig auf den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Dies bringt bereits Figur 1 mit Abs. [0032] Streitpatentschrift zum Ausdruck, wonach drei austauschbare Werkzeuge in ihre rahmenartigen Schlitten eingesetzt, in die Vorrichtung eingeführt und präzise zueinander sowie zum dort befindlichen Blech ausgerichtet werden müssen. Bei den austauschbaren Werkzeugen handelt es sich insbesondere um Platten, an denen einzeln befestigte, hervorstehende Bearbeitungswerkzeuge wie Schneidwerkzeuge oder Halte- oder Abstreifstifte angebracht sind (Abs. [0023] Streitpatentschrift).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_61

d) Für das Wechselwerkzeug nach Merkmal M2 ist nach Merkmal M3 wenigstens „at least“ ein vorrichtungsseitiger Halter vorgesehen. Dieser Halter weist die Eignungen auf, ein Wechselwerkzeug aufzunehmen und zum Ausrichten des Wechselwerkzeugs verstellt zu werden (Abs. [0012], [0013] Streitpatentschrift; Merkmal M3.1). Merkmal M3 schließt nicht aus, dass die Vorrichtung mehrere vorrichtungsseitige Halter umfassen kann.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_62

e) Nach Merkmal M4 weist die Vorrichtung eine zentrale, elektronische Steuerung auf, die geeignet ist, die Vorrichtung zu steuern. Diese elektronische Steuerung umfasst nach Merkmal M4.1 einen Speicher zum Ablegen von spezifischen Einstell-Positionsdaten für jedes einzelne spezifische Wechselwerkzeug.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_63

f) Mit dieser elektronischen Steuerung nach Merkmal M4 sind nach der Merkmalsgruppe M5 digitale Sensoren und nach der Merkmalsgruppe 6 digitale Anzeigevorrichtungen gekoppelt (Merkmale M5.2 und M6.1).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_64

Die digitalen Sensoren weisen die Eignung auf, die aktuelle Position des Halters zu bestimmen (Merkmale M5, M5.1). Mit der Verwendung der Mehrzahl müssen somit mindestens zwei Sensoren vorhanden sein. Das Merkmal M5 legt nicht fest, wo die Sensoren in der Vorrichtung angeordnet sein sollen, um die Positionsbestimmung der Halterung vorzunehmen. Jedoch ergibt sich aufgrund der Eignungsbestimmung bereits die Notwendigkeit, dass die Sensoren in der Nähe der Halterung (Merkmal M3) angeordnet sein müssen, wie dies auch in Abs. [0015] Streitpatentschrift beschrieben ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_65

Die digitalen Anzeigevorrichtungen „digital display devices“ nach Merkmal M6 können nach Merkmal M6.2 eine unterschiedliche Anzahl an Positionsanzeigen aufweisen, nämlich eine

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_66

- Anzeige von Sollposition und aktueller Position des Halters oder mit ihm gekoppelter Teile (d.h. zwei Werte bzw. Positionen werden angezeigt)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_68

- Anzeige der Relation von Sollposition und aktueller Position für das Werkzeug, d.h. es wird nur ein Wert angezeigt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_69

Nicht gefordert ist, dass jeweils eine Anzeigevorrichtung in einem gemeinsamen Anzeigefeld zwei Informationen, d.h. die Sollposition und aktuelle Position, anzeigen muss. Das Merkmal ist auch erfüllt, wenn eine Anzeigevorrichtung aus zwei körperlich getrennten Anzeigen besteht, wobei eine Anzeige die Sollposition und die weitere Anzeige die aktuelle Position anzeigt. Nicht gefordert ist zudem, dass die Anzeigen gleichzeitig angezeigt werden müssen. Dies steht auch im Einklang mit der Beschreibung in der Streitpatentschrift. Die Anzeige von Soll- und Istposition kann entweder nach einem Umschalten „switchover“ erfolgen oder auch gleichzeitig. Zudem lässt Merkmal M6 offen, wo die Anzeigevorrichtung an der Vorrichtung angeordnet sein soll. In Hinblick auf die Verwendung einer manuellen Verstellvorrichtung kann die Anzeigevorrichtung benachbart zur Verstelleinrichtung angeordnet sein, so dass an der Anzeigevorrichtung die benötigte Richtung bzw. die Drehung in oder gegen den Uhrzeigersinn zum Justieren der manuellen Verstelleinrichtung bzw. des Einstellrads angezeigt wird (Abs. [0013], [0014] Streitpatentschrift).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_70

g) Nach Merkmal M7 sind manuelle Verstelleinrichtungen mit einem Handrad „with a handwheel“ vorgesehen, die dazu geeignet sind, den mindestens einen vorrichtungsseitigen Halter nach Merkmal M3 einzustellen. Aufgrund der Verwendung der Mehrzahl ergibt sich, dass mehrere, d. h. mindestens zwei manuelle Verstelleinrichtungen zum Einstellen des Halters vorgesehen sein müssen. Dies steht auch im Einklang mit dem Ausführungsbeispiel in Figur 2. Seitlich an dem Halter 5 sind drei Spindeln 35 mit daran angeordneten Handrädern 28 bis 30 als manuelle Verstelleinrichtungen zur Einstellung der X-, Y- und Rotations-Position der Führung 24 und das Handrad 27 zur Einstellung des Abstands zwischen den Führungen bzw. horizontalen Querschienen 24 und 25 angeordnet.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_71

Streitpatentschrift Figur 2 mit farblichen Hervorhebungen

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_72

h) Merkmal M13 des nebengeordneten Patentanspruchs 5 sieht anstelle einer manuellen Verstelleinrichtung mit Handrad (Merkmal M7 des Patentanspruchs 1) eine motorische Verstelleinrichtung vor, die dafür ausgelegt sein muss, dass sie die Position eines Motors/Aktuators ansteuert bzw. regelt „control“. Hierbei befindet sich der Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil der Vorrichtung, sodass der Maschinenbediener „operator“ während der Einstellung der Vorrichtung an derselben Stelle außerhalb der Vorrichtung verbleiben kann. Unter einem unzugänglichen Teil der Vorrichtung wird der Teil verstanden, der zumindest für den Maschinenbediener, der die Flachbettstanzvorrichtung bedient, nicht zugänglich ist. Demnach muss die motorische Verstelleinrichtung innerhalb der Vorrichtung angeordnet sein. Mit der Position eines Motors/Aktuators ist die in Merkmal M5.1 genannte Ist-Position „current position“ des Halters gemeint. Für den Fachmann ergibt sich aus alledem, dass die Regelung bzw. Steuerung der für das neue Werkzeug notwendigen Ist-Position auf die Soll-Position durch den Motor/Aktuator entweder halb- oder vollautomatisch durchgeführt werden kann und vom Maschinenbediener initiiert wird.

II.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_73

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht unzulässig erweitert und auch nicht unklar.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_74

1. Der Patentanspruch 1 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2 in der Fassung nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen, veröffentlicht als WO 2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in Anspruch 1 und Anspruch 12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_75

Das Merkmal M0 entspricht jeweils Patentanspruch 12 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199) und der Streitpatentschrift.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_76

Das Merkmal M7 findet seine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung in Patentanspruch 4 i. V. m. Seite 4 Zeilen 7 bis 10 sowie in der Streitpatentschrift in Anspruch 5 i. V. m. Abs. [0013] SPS. Denn dort ist beschrieben, dass beim Vorsehen eines Handrads zur Einstellung einer Spindel die Anzeigevorrichtung die Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen kann und auch anzeigt, wann die Zielposition erreicht ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_77

2. Die mit Hauptantrag weiterhin verteidigten Patentansprüche 2 bis 3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 3, der Patentanspruch 4 entspricht dem erteilten Patentanspruch 13.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_78

3. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2 in der Fassung nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen, veröffentlicht als WO 2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in Anspruch 1 und Anspruch 12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_79

Das Merkmal M13 findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auf S. 4 Z. 10 bis 13 und Abs. [0013] Streitpatentschrift:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_80

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der nebengeordnete Patentanspruch mangels Ursprungsoffenbarung unzulässig sei, weil nach der Ursprungsoffenbarung das Vorhandensein eines Motors nur im Zusammenhang mit einem Handrad offenbart sei, nicht hingegen, dass ausschließlich nur der Motor der Einstellung des Werkzeughalters dient.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_81

Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden soll (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009, X ZR 28/06 – Hubgliedertor II, Rn. 28, 29 m. w. N., juris).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_82

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs ist in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Demnach beschreibt der erste Absatz auf Seiten 4 verschiedene Alternativen zum Einstellen des Werkzeughalters für das auswechselbare Werkzeug. Zunächst wird ausgeführt, dass digitale Anzeigevorrichtungen bei einem späteren Wiedereinbau des zuvor schon einmal optimal ausgerichteten Wechselwerkzeugs nicht nur die Soll-, sondern auch die aktuelle Position des Halters für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug angeben. Die Bedienperson erhalte somit sofort alle Daten für jeden Halter, um unmittelbar den Halter auf Sollposition zu bringen. Alternativ zur Angabe der Sollposition und der aktuellen Position könne auch die Relation von Sollposition zu aktueller Position angezeigt werden. Dies sei beispielsweise dadurch möglich, dass die Anzeigevorrichtung neben der mechanischen Betätigung zur Verstellung positioniert ist und die erforderliche Bewegungsrichtung zum Verstellen eines Einstellrades in die Sollposition anzeige. Bei einem Handrad zur Verstellung einer Spindel könne die Anzeigevorrichtung beispielsweise die Drehrichtung angeben, um zur Sollposition zu kommen, sowie angeben, wann die Sollposition erreicht sei. Befindet sich ein Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil des Geräts, steuert die Vorrichtung auch die Position des Motors/Aktuators, sodass der Bediener während der Einstellung des Geräts an derselben Stelle außerhalb des Geräts bleiben könne und somit die Umrüstzeit verkürzt würde.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_83

Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass mit „also“ eine alternative Ausgestaltung einer motorischen Verstellung zu der manuellen Einstellung mit einem Handrad beschrieben ist. Die motorische Verstellung sieht einen Motor/Aktuator in einem nicht zugänglichen Teil der Vorrichtung vor. Während der Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung die Einstellung/Justage vornimmt, kann er währenddessen am selben Platz bleiben. Da der Maschinenbediener die Vorrichtung bei Formatwechsel und damit verbundenen Werkzeugwechsel nicht mehr öffnen muss, reduziert sich die Umrüstzeit.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_84

4. Die Merkmale der Unteransprüche 6 bis 12 entsprechen den Patentansprüchen 4 sowie 6 bis 11 der ursprünglichen Unterlagen sowie der Streitpatentschrift. Die ursprünglichen Patentansprüche 12 und 13 sind gestrichen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_85

5. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag ist auch klar (Art. 84 Satz 2 EPÜ).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_86

Die Ausgestaltung mit einer motorischen Verstelleinrichtung ist eine Alternative zu der manuellen Halterverstellung mit einem Handrad.

III.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_87

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht rechtsbeständig, mithin nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 EPÜ).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_88

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags vom 20. April 2026 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch eine Kombination der K5 mit der K6 nahegelegt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_89

K5 Figur 1 mit farblichen Hervorhebungen

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_90

Die K5 betrifft eine Veredelungspresse für Papier- und Kartonbögen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist. Für jede Auflage wird eine Gruppe von Werkzeugen für die spezielle Veredelung einer gegebenen Arbeit verwendet, wobei die Werkzeuge austauschbar sind (Abs. [0002]). Die Gruppe der Werkzeuge muss auf extrem genaue Art und Weise in den unterschiedlichen Stationen der Presse am Anfang jeder Arbeit angeordnet werden. Speziell im Falle von kurzen Auflagen hängt die Produktivität der Einheit von der Schnelligkeit der Anordnung und Einstellung der Werkzeuge ab (Abs. [0005], Merkmale M1 und Merkmalsgruppe M2).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_91

Die K5 offenbart auch das Merkmal M0, denn wie zum Verständnis des Merkmals M0 ausgeführt, kann eine patentgemäße „flat bed die-cutting device“ auch eine Ausbrechstation sein (Anspruch 1; Abs. [0002], [0008]).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_92

Bei der Ausbrechstation der Figur 1 ist ein Werkzeug tragendes oberes Gestell einer Abfallauswurfstation einer Veredelungspresse mit zwei Längsträgern 1 und 2 und zwei Querträgern 3 und 4 gezeigt. Eine vordere, quer und horizontal verlaufende Schiene 5 (blau koloriert) ist auf den Längsträgern 1 und 2 durch zwei in der Figur 1 nicht sichtbare Stützen gelagert. Die Schiene 5 weist auf ihrer hinteren Seite zwei Nuten auf, und zwar eine untere Nut 6, welche den Rand eines oberen Auswurfbretts aufnehmen kann, und eine obere Nut 7, in der eine Rippe eines Schieberrahmens für ein universelles Auswurfwerkzeug gleitet. Die Schiene 5 bleibt bezüglich des werkzeugtragenden Gestells normalerweise fest, und zwar auch während des Betriebs der Presse und während des Auswechselns von Werkzeugen. Um Fehler bei der Fabrikation oder bei der Einstellung eines oberen Werkzeugs zu verringern, sind Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung der Position vorgesehen, welche von Hand betätigbar sind. Mit dem Handrad 8 wird die Querposition des Zentrierblocks eingestellt, die Handräder 9 und 10 wirken vermittels einer Stange 14 und vermittels von Hebeln jeweils voneinander unabhängig auf die beiden Stützen, auf denen die Schiene 5 gelagert ist, um die Längsposition oder/und der Winkelposition der Schiene 5 zu korrigieren.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_93

Gegenüber der festen Schiene 5 befindet sich eine bewegliche hintere Schiene 11 (blau koloriert), welche parallel zur festen Schiene 5 ist. Die Schiene 11 weist ebenfalls eine untere Nut auf, welche den hinteren Rand eines oberen Auswurfbretts aufnimmt, und eine obere Nut, in der eine komplementäre Rippe eines Schieberrahmens für ein universelles oberes Auswurfwerkzeug gleitet. Die hintere bewegliche Schiene 11 ist durch vertikale Arme mit zwei Trägern 12 und 13 in Form eines Winkels getragen, wobei die horizontalen Arme Zahnräder tragen, deren Drehung arretiert werden kann, und die mit zwei längs verlaufenden Zahnstangen kämmen. Diese Zahnstangen sind unterhalb von zwei horizontalen Brettern 16 und 17 angebracht, welche fest mit den Balken 1 und 2 verbunden sind, und können in Längsrichtung einige Millimeter unter diesen Brettern gleiten. Eine manuelle Steuerung 14 (rot koloriert), welche auf die Zahnräder wirkt, und zwar dank der Stange 18 gleichzeitig auf beiden Seiten der Station, erlaubt die Längsverschiebung der beweglichen Schiene 11, um ihre Position in der Länge eines oberen Auswurfbretts anzupassen. (Anspruch 5, Abs. [0016] bis [0018]).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_94

Somit bilden die beiden Schienen 5 und 11 die anspruchsgemäßen Halter für das Wechselwerkzeug, die zur Aufnahme des Wechselwerkzeugs aneinander ausgerichtet werden gemäß den Merkmalen M3, M3.1. Mit den Handrädern 8, 9 und 10 sind manuelle Einstellvorrichtungen zur Ausrichtung der Halter im Sinne des Merkmals M7 offenbart.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_95

Eine zentrale (elektronische) Steuerung zum Steuern der Vorrichtung gemäß Merkmal M4 setzt der Fachmann als unabdingbar für den Betrieb der Vorrichtung voraus.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_96

Zwar ist nach Anspruch 5 und Absatz [0016], letzter Satz zumindest ein Speicher beschrieben „drei mikrometrischen Einstellvorrichtungen … mit einer speicherbaren Anzeige versehen [sind], welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern“. Jedoch fehlt der K5 eine eindeutige Offenbarung darüber, ob die Steuerung einen Speicher zum Ablegen von spezifischen Einstell-Positionsdaten gekoppelt ist oder hierzu aufweist (fehlendes Merkmal M4.1).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_97

Auch fehlt die Merkmalsgruppe 5, denn weder aus der einzigen Figur noch aus der Beschreibung geht hervor, dass die Vorrichtung elektronische digitale Sensoren aufweist, die mit einer zentralen elektronischen Steuerung gekoppelt sind.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_98

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die K5a (Priorität vom 26. Mai 2000) keine Sensoren und keinen Speicher nenne und aus der französischen Beschreibung „Ces trois dispositifs de réglage micrometrique sont pourvus d'un affichage, qui permet de stocker les valeurs de réglage en memoire, pour des travaux répétitifs affichage mémorisable“ lediglich eine Anzeige offenbart sei, die es erlaube, dass der Maschinenbediener sich die Einstellwerte merken könne, tritt der Senat nicht bei. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der genannten Speicherbarkeit um eine technische Einrichtung handeln muss, da die perse dem Menschen gegebene Merkfähigkeit als selbstverständlich vorauszusetzen ist und keiner expliziten Erwähnung in einer Patentanmeldung oder Patentschrift zu einer solchen technischen Vorrichtung bedarf.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_99

Daran ändert auch nicht, dass die Beklagte zu der K5/K5a ausführt, dass im gesamten Dokument die Speicher weder mit ihren baulich noch ihren funktionalen Merkmalen weiter beschrieben sind.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_100

Dem Prioritätsdokument K5a entnimmt der Fachmann keine andere Information als die in der K5 offenbarte Anzeige mit einem eigenen Speicher für die Einstellwerte.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_101

Bildsequenz des Videos, Minute 0:54, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2026

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_102

Auch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte Video „B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an EXPERTCUT only better!“ (K10) kann das vom Fachmann beim Lesen der K5/K5a zu berücksichtigende Verständnis bezüglich der Speicherbarkeit der eingestellten Werte nicht in Frage stellen. Dass in der Sequenz 0:54 nicht das in der K5/K5a mit Figur 1 beschriebene Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt werde und es sich bei der im Video gezeigten und der in K5/K5a um unterschiedliche Maschinen handeln muss, hat die Klägerin zutreffend ausgeführt. Denn das rote Kästchen mit der Anzeige und dem daran vertikal angeordneten Handrad, an der die Bedienperson manuelle Einstellungen vornimmt, entspricht nicht exakt der in K5/K5a gezeigten Vorrichtung. Während die K5 drei Kästchen mit jeweils einer Anzeige zeigt, wobei durch die Kästchen jeweils eine Spindel horizontal hindurchtritt, zeigt das Video ein rotes Kästchen mit einer Anzeige, wobei das Kästchen mit der Spindel vertikal an der Vorrichtung befestigt ist. Soweit die Beklagte mit dem Video aufzuzeigen versuchte, dass sie selbst vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents noch mit analogen Anzeigen operierte, denen sie eine Speicherbarkeit in Abrede stellt, hat dies weder einen Einfluss auf die Offenbarung bzw. das Verständnis der K5/K5a, noch gelingt damit der Nachweis, dass in der K5/K5a unrichtige oder technisch unmögliche Sachen stehen würden. Daher hat das Video – soweit man dessen Kenntnis überhaupt voraussetzen kann – für das Fachwissen des von der K5/K5a ausgehenden Fachmanns keine Aussagekraft. Darauf kommt es aber nicht an, da die K5/K5a dahingehend zu überprüfen ist, ob die drei dort schematisch gezeigten Kästchen mit der Anzeige entsprechend der Beschreibung die Möglichkeit bieten, die dort angezeigten Einstellwerte zu speichern.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_103

Das Merkmal M6, wonach die Vorrichtung digitale Anzeigevorrichtungen aufweisen soll, ist teilweise in der K5 mit Abs. [0016] offenbart. Demnach weisen die Einstellvorrichtungen eine Anzeige auf, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_104

Hingegen zeigt die K5 nicht das Teilmerkmal M6 sowie die Merkmale M6.1 und M6.2, denn sie lässt einerseits offen, ob die Anzeigevorrichtungen als LCD ausgebildet sind und andererseits, ob die Anzeigevorrichtung interaktiv mit der Maschinensteuerung gekoppelt ist oder es sich lediglich um eine Anzeige als „Stand-Alone“-Lösung handelt, die auch über einen eigenen Speicher für die Einstellwerte verfügt. Ebenso schweigt die K5 dazu, ob die Sollposition und die aktuelle Position des Halters oder mit ihm gekoppelter Teile oder die Relation von Sollposition und aktueller Position für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug angezeigt werden.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_105

Wie zur Merkmalsgruppe M6 ausgeführt, weisen die drei Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung zwar eine Anzeige der aktuellen Einstellwerte bzw. Ist-Positionen auf, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern. Wie eine solche Anzeige mit einem geeigneten Speicher ausgebildet ist, lässt die K5 jedoch offen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_106

Dies gibt dem Fachmann Anlass, Überlegungen anzustellen, wie eine solche Anzeige für die Ist- und Sollwerte und ein geeigneter Speicher verwirklicht werden können.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_107

Eine Anregung, eine solche Anzeige für die Ist- und Sollwerte mit einem geeigneten Speicher auszubilden, ergibt sich aus der K6/K6a.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_108

Die K6/K6a betrifft eine Positionsanzeige mit Feldbusschnittstelle für beliebige Fertigungsanlagen, u. a. bei Verpackungs- und Etikettiermaschinen. Aus der K6 ist bekannt, zur leichteren Positionierung, insbesondere bei Werkzeugwechsel, die Positionsanzeigen mit der Maschinensteuerung zu koppeln, um bei einem Formatwechsel die Sollwerte „der Rezeptur“ von der übergeordneten Maschinen- und Vorrichtungssteuerung an die einzelnen Positionsanzeigen bzw. Einstellvorrichtungen zu übertragen (S. 3, linke Spalte; Merkmale M4, M4.1).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_109

K6 Ausschnitte aus S. 2, 3 mit senatsseitigen Hervorhebungen

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_110

Für die manuelle Spindelpositionierung sind Positionsanzeigen vorgesehen, die es möglich machen, alle Verstelleinheiten einer Maschine auf einer Kommunikationsbasis zu überwachen. Die Positionsanzeige wird wie ein mechanisches Zählwerk mittels Hohlwelle auf die Spindel aufgesteckt. Die Istwert-Messung erfolgt über ein magnetisches Messsystem. Durch die integrierte Batteriepufferung erfolgt die Positionsmessung absolut, wobei auch Positionsänderungen in stromlosem Zustand erfasst werden. Beide Geräte werden über eine Feldbus-Schnittstelle direkt in die Maschinensteuerung integriert (K6: Seite 2, rechte Spalte bis Seite 3, linke Spalte, Merkmalsgruppe 5).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_111

Beim Formatwechsel werden nun die Sollwerte entsprechend der „Rezeptur“ von der übergeordneten Steuerung an die einzelnen Positionsanzeigen übertragen. Dem Maschinenbediener werden im zweizeiligen LCD gleichzeitig der aktuelle Ist-Wert und der Sollwert angezeigt (Merkmalsgruppe 6). Anhand dieser Informationen führt er die Einrichtung der Maschine durch. Für eine manuelle Einrichtung ist an den Spindeln ein Handrad angeordnet (Foto auf Seite 2 mit hinzugefügten Pfeilen an den Positionen 3, 5.1 und 6, Foto mit Handrad auf Seite 3). Ein zweifarbiges LED (rot/grün) signalisiert den Status der Positionierung, so dass der Maschinenbediener auf einen Blick erkennt, welche Einstellungen korrigiert werden müssen (Seite 3, linke Spalte, Fotos auf Seite 2 unten und Seite 3 Mitte, Merkmal M7).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_112

Die K6 gibt dem Fachmann somit die Lehre an die Hand, zur Vermeidung von Fehlern bei der Fabrikation aufgrund ungewollter Fehleinstellungen bei Formatwechsel und zur Vermeidung von Maschinenschäden alle Verstelleinheiten einer Maschine auf einer Kommunikationsbasis zu überwachen und sowohl die mit den Verstellspindeln gekoppelten Sensoren als auch die LCDs mit der Maschinensteuerung zu koppeln, so dass der Maschinenbediener anhand der angezeigten LCD-Informationen die Maschine bei Formatwechsel einrichten kann.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_113

Ausgehend von der Lehre der K5 besteht für den Fachmann eine Veranlassung, die in der K6 offenbarten, mit dem Speicher der Maschinensteuerung gekoppelten Anzeigevorrichtungen auch bei der in der K5 beschriebenen Vorrichtung einzusetzen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_114

Denn die K5 sieht bereits mit den Handrädern 8, 9 und 10 und damit verbundenen Verstellspindeln Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung vor. Die Drehwinkelsensoren AP04 der K6 sind ebenfalls auf Verstellspindeln angeordnet und weisen Handräder zur Einstellung auf. In dem als K6a eingereichten vorveröffentlichten Datenblatt zur elektronischen Positionsanzeige AP04 der K6 wird unter „Electrical data“ die Auflösung dieser Positionsanzeigen mit 720 Inkrementen pro Spindelumdrehung angegeben, wodurch eine mikrometrische Einstellung ermöglicht ist. Der Fachmann wird daher angeregt, die Positionsanzeige AP04 der K6/K6a für die in der K5 beschriebene mikrometrische Einstellvorrichtung zu verwenden.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_115

Das in der K6 offenbarte Zusammenspiel zwischen werkzeugspezifischer Speicherung von Positionsdaten und manueller Verstellung anhand gespeicherter Werte zur Vermeidung von Fehleinstellungen bei Werkzeugwechsel entspricht auch der in der K5 offenbarten manuellen Verstellung bei Werkzeugwechsel. Daraus ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise, dass die in der K6/K6a vorgeschlagene Ausgestaltung zur Speicherung von werkzeugspezifischen Positionsdaten in der Maschinensteuerung auch für die in der K5 offenbarte Flachbettstanzvorrichtung geeignet ist.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_116

2. Ob sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_117

3. Die Beklagte verteidigt in der mündlichen Verhandlung das Streitpatent mit geschlossenen Anspruchssätzen. Sie hat mit dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 5a geschlossene Anspruchssätze vorgelegt und erst mit Hilfsantrag 6 den nebengeordneten Patentanspruch isoliert verteidigt. Die Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs, wie hier des Hauptanspruchs, als nicht patentfähig erweist (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris). Einer Beurteilung des nebengeordneten Patentanspruchs sowie der Unteransprüche bedurfte es somit nicht, weil diese nicht selbstständig verteidigt wurden.

IV.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_118

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_119

1. Der Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 umfasst 10 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 5 sowie den Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_120

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M7 das Merkmal 8 Hi1 angefügt ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_121

M8 Hi1 wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through the sensor unit 25 (32 - 34).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_122

2. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass diese Einschränkung weder baulich noch funktional definiert sei, tritt der Senat nicht bei. Die angegebene Offenbarungsstelle in Anspruch 6 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin zufolge die Sensoreinheit auch noch einen Bezug zu den Sensoren in Anspruch 5 haben muss, greift aus Sicht des Senats nicht durch.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_123

3. Das mit Hilfsantrag 1 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_124

Merkmal M8Hi1 verlangt, dass sich ein von dem Sensor (Merkmal M5) erkannter beweglicher Teil der zugehörigen Einstellmittel (Merkmal M7) durch die Sensoreinheit erstrecken muss, wobei der bewegliche Teil insbesondere „namely“ eine Welle oder Spindel ist.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_125

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das Merkmal M8Hi1 ist in der K6/K6a offenbart. Die K6 zeigt auf dem Foto der Titelseite anhand der dort markierten Pos. 3, 5.1 und 6, dass sich ein vom Sensor erkannter beweglicher Teil der Einstellmittel durch die Sensoreinheit erstreckt (Datenblatt K6a S. 38 Foto neben „Profile“).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_126

5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

V.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_127

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_128

1. Der Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den Unteransprüchen 2 und 4 bis 8.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_129

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach Merkmal M8 das Merkmal 9 Hi2 angefügt ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_130

M9 Hi2 wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31 - 34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38) for displaying the target position and the actual position.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_131

2. Die Offenbarungsstelle jeweils in Anspruch 3 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_132

3. Das mit Hilfsantrag 2 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_133

Nach Merkmal M9Hi2 sind die Sensoren (Merkmal M5) jeweils in einer Sensoreinheit untergebracht, wobei jede Sensoreinheit selbst „itself“ eine Anzeigevorrichtung zum Anzeigen der Zielposition und der tatsächlichen Position beinhaltet.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_134

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das Merkmal M9Hi2 ist bereits aus der K6/K6a bekannt. In der K6/K6a ist auf den Fotos und der Beschreibung offenbart, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD zum Vergleich den Ist- und den Sollwert findet (K6 S. 3 li. Sp.; Datenblatt K6a S. 38 Z. 4 unter „Profile“).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_135

5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VI.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_136

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_137

1. Der Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_138

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass nach Merkmal 9Hi2 das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_139

M10 Hi3 wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally extensible from the station.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_140

2. Die angegebene Offenbarungsstelle in Anspruch 9 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_141

3. Das mit Hilfsantrag 3 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_142

Merkmal M10Hi3 fordert, dass der zumindest eine Halter „at least one holder“ (Merkmal M3) ein Schlitten „carriage“ ist, wobei der Schlitten seitlich aus der Station ausfahrbar ist „laterally extensible from the station“. Die Richtung „seitlich aus der Station“ ist nach der Streitpatentschrift als „seitlich zur Transportrichtung der Bögen“ definiert (Abs. [0021]). In Figur 2 der Streitpatentschrift ist die Transportrichtung mit „A“ und die dazu seitliche Richtung mit „y“ markiert. Unter „ausfahrbar“ ist nach der Streitpatentschrift zu verstehen, dass die Halterung soweit aus der Station herausgefahren wird, dass die entsprechenden Wechselwerkzeuge eingesetzt werden können, wobei diese Ausfahr-Bewegung nicht mit der seitlichen Justage in y-Richtung gleichzusetzen ist. (Abs. [0032]; Fig. 1).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_143

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_144

Der erste Teil von Merkmal M10Hi3, wonach der mindestens eine Halter ein Schlitten ist, der aus der Station ausfahrbar ist, geht aus der K5 hervor. In Absatz [0004] ist beschrieben, dass die Holzform selbst auf der Innenseite des Rahmens angebracht ist und der Rahmen anschließend in der entsprechenden Station platziert ist. Gegebenenfalls muss das Brett nachpositioniert werden und im Rahmen wieder befestigt werden. Weiter ist in Abs. [0009] beschrieben, dass die Schienen der Station einen oberen Abschnitt umfassen, dessen Profil komplementär zum Profil eines Schieberrahmens ist, und einen unteren Abschnitt, dessen Profil komplementär zum Profil eines oberen Bretts ist, wobei sich die profilierten Abschnitte der zwei Schienen gegenüberliegen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass der Rahmen wie ein Schlitten aus der Station heraus- und in die Station hineinschiebbar ist.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_145

Der zweite Teil des Merkmals M10Hi3, wonach der Schlitten seitlich aus der Station ausfahrbar ist, ergibt sich für den Fachmann aufgrund der K5 in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt durch das Fachbuch K8 mit Bild 9.18.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_146

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen K8

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_147

Der Fachmann geht aufgrund seines Fachwissens davon aus, dass für den Werkzeugwechsel der Halter der K5 seitlich bzw. in Querrichtung aus dem Maschinengestell herausgefahren werden muss, mithin ein Schlitten „carriage“, der im Sinne des Merkmals M10Hi3 seitlich aus der Station ausfahrbar ist.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_148

5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VII.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_149

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_150

1. Der Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_151

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M10Hi3 das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_152

M11Hi4 wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store the values established by the sensors for the optimum set-up in a memory of the control unit (37) and to store in the control unit (37) an identifier for the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the associated sheet.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_153

2. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass das Merkmal M11Hi4 unzulässig erweitert und unklar sei, tritt der Senat nicht bei.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_154

Der Patentanspruch 1 ist der Fassung des Hilfsantrags 4 ist zulässig im Hinblick auf Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c), d) EPÜ.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_155

Das im Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal entstammt dem Absatz auf S. 8/9 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und dem Abs. [0045] der Streitpatentschrift.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_156

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Merkmal M11Hi4 sei durch Aufnahme der Begriffe „optimum set-up“ und “identifier for the job order” unklar.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_157

Die Streitpatentschrift beschreibt in den Abs. [0044] bis [0045] die initiale Einstellung der Halterpositionen für das austauschbare bogenspezifische Werkzeug. Demnach ist die Zielposition die optimale Position für die gewünschte optimale Ausrichtung des jeweiligen austauschbaren Werkzeugs, das für die jeweilige Art des zu bearbeitenden Bogens verwendet wird. Nach der optimalen Einstellung wird der vom Sensor ermittelte Wert durch Betätigen einer Bedieneinheit an der zentralen Steuereinheit in einem Speicher der Steuereinheit gespeichert. Daraus ergibt sich, dass das optimale setup der optimalen Einstellung aller optimalen Positionen für das jeweilige austauschbare Werkzeug entspricht.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_158

Weiter wird in Abs. [0045] und [0046] beschrieben, dass eine Kennung für den Arbeitsauftrag, die wechselbaren Werkzeuge oder den zugehörigen Bogen über die Bedieneinheit in der Steuereinheit gespeichert werden. Diese Kennung entspricht dem “identifier for the job order”. Wenn die Wechselwerkzeuge später wieder montiert werden, ruft der Bediener lediglich die entsprechenden Daten in der Steuereinheit ab, beispielsweise durch Aufrufen dieser Kennung für den Arbeitsauftrag (auch „Rezept“ genannt), der Wechselwerkzeuge oder des jeweiligen Bogens.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_159

3. Das mit Hilfsantrag 4 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_160

Mit Merkmal M11Hi4 soll die Vorrichtung zusätzlich eine Bedieneinheit aufweisen, die betätigt werden kann, um von den Sensoren ermittelte Werte eines optimalen Einrichtens in der zentralen Steuerung zu speichern und dort eine ihnen zugeordnete Bezeichnung eines Arbeitsauftrags, der Wechselwerkzeuge oder des zugeordneten Materialbogens zu speichern.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_161

Auch ist das Merkmal nicht auf eine einzige Bedieneinheit beschränkt, denn das Wort „an“ vor „operating unit“ stellt einen unbestimmten Artikel, jedoch kein Zahlwort dar (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022, X ZR 14/20 – CQI-Bericht I, Rn. 32, juris).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_162

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergibt sich in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_163

Bei der Flachbett-Stanzvorrichtung in Figur 1 der K5 ist in der zweiten Hälfte des Abs. [0016] beschrieben, dass die mikrometrischen Einstellvorrichtungen eine Anzeige vorsehen, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern. Durch die Speicherung der Einstellwerte im Speicher können diese Werte als Soll-Werte bzw. Zielpositionen für die spätere Verwendung eingegeben werden. Damit die Soll-Werte an den Anzeigen der gemäß K6/K6a weitergebildeten Flachbett-Stanzvorrichtung der K5 angezeigt werden können, müssen sie zuvor zentral eingegeben und gespeichert worden sein (K6, Seite 3, linke Spalte, Absatz 3). Diese Soll-Werte müssen zuvor an der Flachbett-Stanzvorrichtung der K5 ermittelt worden sein. Dies geschieht mittels der Sensoren der gemäß K6 weitergebildeten Vorrichtung der K5.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_164

Infolgedessen müssen die Soll-Werte dem Werkzeug, auf das der Werkzeughalter der K5 bei einem Formatwechsel eingestellt wird, mittels einer Kennung „identifier“ zugeordnet sein. Anderenfalls wäre der durch die Anzeigen ermöglichte Soll-/Ist-Abgleich beim Formatwechsel gar nicht möglich. Zur eindeutigen Zuordnung der werkzeugspezifischen Soll-Werte müssen die Soll-Werte im Speicher der zentralen Steuereinheit mit einer format -oder werkzeugspezifischen Kennung „identifier for the job order“ verknüpft sein.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_165

5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VIII.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_166

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_167

1. Der Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 sowie der in der mündlichen Verhaltung vom 22. April 2026 eingereichte Hilfsantrag 5a umfassen jeweils 6 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 2 sowie den Unteransprüchen 3 bis 6.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_168

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal M11Hi4 das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_169

M12Hi5 wherein the control unit (37) is programmed to display the required direction of movement

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_170

and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual positions.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_171

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 5 dadurch, dass in Merkmal M12Hi5 der Passus „and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual positions“ gestrichen ist.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_172

M12Hi5a wherein the control unit (37) is programmed to display the required direction.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_173

2. Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal M12Hi5 bzw. M12Hi5a entstammt dem Anspruch 13 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und der Streitpatentschrift.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_174

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die in Merkmal M12Hi5a vorgenommene Streichung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 13 nach „and/or“ unzulässig sei, tritt der Senat nicht bei. Der ursprüngliche Anspruch 13 trägt das Merkmal M12Hi5a, da die nach „and/or“ aufgeführte Variante durch Streichung entfällt.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_175

3. Das mit Hilfsantrag 5 bzw. Hilfsantrag 5a neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_176

Mit Merkmal M12Hi5 muss die Steuerung so programmiert sein, dass das Verhältnis von Ziel/Soll- und tatsächlicher Position angezeigt wird als:

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_177

1. die erforderliche Bewegungsrichtung der Einstellmittel,

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_178

2. oder der Bewegungsabstand der Einstellmittel,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_179

3. oder die erforderliche Bewegungsrichtung und der Bewegungsabstand der Einstellmittel.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_180

Das Merkmal M12Hi5 ist erfüllt, wenn als Verhältnis von Soll- und tatsächlicher Position eine der drei Varianten 1. bis 3. angezeigt wird.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_181

Das Merkmal M12Hi5a ist erfüllt, wenn ausschließlich die 1. Variante realisiert ist, wonach die Bewegungsrichtung angezeigt wird. Für den Fachmann ergibt sich, dass die Steuerung so programmiert sein muss, dass durch Anzeige der Bewegungsrichtung der Einstellmittel dem Maschinenbediener visualisiert wird, wie er durch Drehen des Handrads der Spindel den tatsächlichen Wert an den Ziel-/Soll-Wert angleichen kann.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_182

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. Hilfsantrag 5a ergibt sich jeweils in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_183

Denn die K6/K6a offenbart die Anzeigevarianten 1. und 2.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_184

Die Variante 1. ist aus der K6a bekannt. Auf Seite 39 wird unter „Electrical Data“ in der 7. Zeile von oben unter „Special characters“ angegeben, dass die Positionsanzeige AP04 auch eine Anzeige aufweist, die über einen Pfeil nach links oder nach rechts „left arrow“, „right arrow“ die erforderliche Bewegungsrichtung der Einstellmittel angibt. Durch das Drehen des Handrads an der Spindel wird dem Maschinenbediener durch diese Anzeige mit den Pfeilen nach links oder rechts visualisiert, ob er gegen den Uhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn drehen muss, damit sich aufgrund der vorgenommenen Drehrichtung der Ist-Wert dem Ziel/Soll-Wert annähert.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_185

Sofern die Klägerin der Auffassung ist, dass sich die unter „Electrical Data“ aufgeführten Pfeile auf die Tasten an der Oberseite der Positionsanzeige AP04 beziehen, so greift dies nicht. Die drei blauen Tasten an der Oberseite weisen ersichtlich keine Pfeilrichtungen auf. Vielmehr sind unter „Electrical Data“ verschiedene Anzeigemöglichkeiten aufgeführt. So wird neben dem LCD Display und den zweifarbigen LEDs auch eine Anzeige über Pfeile genannt, die sich insgesamt auf die in der Anzeigevorrichtung AP04 mögliche Visualisierung des Verhältnisses zwischen Soll-Wert und dem tatsächlichem Wert beim Formatwechsel entsprechend der „Rezeptur“ beziehen.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_186

Auch die Variante 2. ist aus der K6 bekannt. Auf Seite 3, linke Spalte ist beschrieben, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD zum Vergleich den aktuellen Ist- und Sollwert findet und anhand dieser Informationen die Einrichtung der Maschine durchführt. Daraus ergibt sich, dass der Maschinenbediener aus der Differenz von Ist- und Ziel-/Sollwert den Bewegungsabstand des jeweiligen Einstellmittels ermittelt und die Einrichtung so lange durchführt, bis beide Werte übereinstimmen bzw. die Differenz ausgenullt ist. Zudem ist dort angegeben, dass eine zweifarbige LED (rot/grün) den Status der Positionierung anzeigt. Durch die Verwendung von Ampelfarben erhält der Maschinenbediener beim Anpassen des Ist- an den Sollwert zusätzlich die Information, wann die Einstellung korrekt durchgeführt wurde und die Differenz ausgenullt ist (grün) oder Nachkorrigieren weiterhin notwendig ist (rot).

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_187

5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

IX.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_188

Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 6 als rechtsbeständig.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_189

1. Der Hilfsantrag 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 sowie den darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_190

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13 angefügt wurde und entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_191
M13 the device being adapted to control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device.
192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_192

2. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist zulässig in Hinblick auf Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c), d) EPÜ.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_193

Die angegebene Offenbarungsstelle auf Seite 4, Z. 10 bis 13 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und in Abs. [0013] Sp. 4 Z. 17 bis 21 der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal M13.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_194
Merkmal M13 in der Fassung des Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026 OS S. 4 Z. 10 bis 13: SPS Abs. [0013] Sp. 4 Z. 17 bis 21:
the device being adapted to control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device. „The device can also control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device ..”. „The device can also control the position of a motor/actuator located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay at the same place out of the device while doing the setting of the device ..”.
195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_195

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 sei infolge der Aufnahme des Merkmals M13 unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, dass nach der Ursprungsoffenbarung das Vorhandensein des Motors nur im Zusammenhang mit einem Handrad offenbart sei, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen bezieht sich der gesamte Absatz auf verschiedene Varianten zum Einstellen des Werkzeughalters für das auswechselbare Werkzeug. Demnach wird ausgeführt, dass der Bediener die nach der ersten Justage des Wechselwerkzeugs erhaltenden (werkzeugspezifischen) Einstelldaten für die Soll- und die Istposition für jedes Wechselwerkzeug erhält. Wenn ein Handrad zur Einstellung einer Spindel vorgesehen ist, kann die Anzeigevorrichtung die Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen und auch anzeigen, wann die Zielposition erreicht ist. Zum anderen kann die Vorrichtung auch die Position eines Motors/Aktuators steuern, der sich in einem unzugänglichen Teil des Geräts befindet, sodass der Bediener während der Einstellung des Geräts an derselben Stelle außerhalb des Geräts bleiben kann und somit die Umrüstzeit verkürzt wird.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_196

Entsprechend dem zweiten Teilsatz auf S. 4 der OS bzw. SPS (siehe Tabelle oben) erlaubt „also“ auch die Ausgestaltung mit einem fernbedienbaren Motor und damit dem Bediener die Einstellung des Werkzeughalters für das auswechselbare Werkzeug. Erfindungsgemäß kann er sich an einem Platz außerhalb/entfernt von der unzugänglichen Vorrichtung („device“) aufhalten und über eine Fernbedienung die Einstellungen durchführen.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_197

b) Auch der Einwand, dass unklar sei, für wen die Vorrichtung unzugänglich ist, greift nicht. In Übereinstimmung mit den ursprünglichen Unterlagen und der Streitpatentschrift bleibt der Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung, während er dort die Einstellungen der Vorrichtung vornimmt „out of the device while doing the setting of the device“. Andere Personen als der Maschinenbediener sind nicht offenbart.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_198

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist patentfähig.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_199

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_200

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Flachbett-Stanzvorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_201

Die K1 beschreibt zwar eine Stanzvorrichtung „die press stamping machine“ mit einem Stanzwerkzeug „cutting die“, das zum automatisierten Ausstanzen von Papierzuschnitten verwendet werden kann. Jedoch fehlt der K1 das Merkmal M1, denn dort ist nicht offenbart, dass die bogenförmigen Werkstücke nacheinander durch die Bearbeitungsstation transportiert werden. Vielmehr wird vor dem Stanzvorgang ein Stapel von Werkstückbögen vom Maschinenbediener auf einem verstellbaren Tisch manuell eingelegt und dort über Klammern befestigt. Danach wird der Prägestempel „die“ wiederholt durch den Stapel von Papierbögen entsprechend der Abfolge von Maschinenpositionen gefahren. Offenbar wird der Stapel von Papierbögen auch manuell wieder herausgenommen. Dies ist jedoch kein „Durchtransportieren“, das nach üblichem Verständnis ein „mechanisches Weitertransportieren“ bedeutet.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_202

Die Druckschriften K2, K3 und K4 offenbaren schon keine Flachbett-Stanzvorrichtung gemäß Merkmal M0. Zudem fehlt ihnen auch das Merkmal M13.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_203

Die K2 betrifft eine Faltschachtelklebemaschine mit Maschinenelementen zum Bearbeiten/Fördern von Schachtelzuschnitten, wobei Zusatzaggregate mit Maschinenelementen manuell auf verschiedene Zuschnittformate positionierbar sind. Nicht offenbart ist, dass ein Werkzeugwechsel stattfindet. Infolgedessen fehlt auch ein vorrichtungsseitiger Halter für die Wechselwerkzeuge. Damit fehlen der K2 zumindest die Merkmale M2, M2.1, M3 und M3.1.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_204

Zudem offenbart sie nicht Merkmal M13, denn die Verstelleinrichtung ist für den Maschinenbediener an der Vorrichtung zugänglich angeordnet. Er kann an der Bedienungsseite der Vorrichtung ein Betätigungselement, z. B. eine Kurbel, einen Elektroschrauber oder einen Druckluftmotor aufsetzen, um die Verstellspindel zu drehen und so ein auf ihr gelagertes Maschinenelement in seiner Position zu verstellen (Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 10).

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_205

Die K3 betrifft eine Anlage zum Behandeln und/oder Ver- und/oder Bearbeiten von Packmitteln, die auf einer Transportstrecke durch die Anlage bewegt werden, mit mehreren an dieser Transportstrecke vorgesehenen, mit den Packmitteln zusammenwirkenden formatabhängigen Funktionselementen sowie mit an Einstellpositionen der Anlage vorgesehenen Verstellvorrichtungen für eine formatgerechte Einstellung der mit den Packmitteln zusammenwirkenden formatabhängigen Funktionselemente. Die Einstellung der verschiedenen Verstellvorrichtungen kann manuell oder bevorzugt mit einem Verstellgerät durchgeführt werden (S. 4, 1. Absatz). Bei der Einstellung und/oder Umstellung der Anlage, beispielsweise der Transportstrecke auf ein neues Packmittelformat kann das mit der Formatumstellung beauftragte Bedienungspersonal die entsprechenden Daten aus dem Speicher der zentralen Steuereinheit abrufen, sodass diese Daten, d.h. die erforderlichen formatgerechten mit den Packmitteln zusammenwirkenden Funktionselemente und die erforderlichen formatgerechten Einstellungen auf dem Bildschirm angezeigt werden, und zwar für jede Einstellposition. Mit diesen angezeigten Werten können dann die Einstellungen der verschiedenen Verstellvorrichtungen auf den formatgerechten Soll-Wert unter Beachtung der Anzeige des jeweiligen Displays manuell oder aber bevorzugt mit dem Verstellgerät durchgeführt werden.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_206

Das Verstellen an den einzelnen Einstellpositionen bzw. Verstellvorrichtungen kann auch selbsttätig bzw. rechnergesteuert erfolgen, und zwar generell in der Weise, dass nach dem Ansetzen bzw. Ankuppeln des Verstellgeräts an einen Antrieb und gegebenenfalls nach einem dann erfolgenden Aktivieren des Verstellgeräts das Verstellglied in der Weise betätigt wird, dass automatisch die für die jeweilige Einstellposition erforderliche Solleinstellung bzw. Einstellung auf den Soll-Wert motorisch erfolgt. Alternativ weist das Verstellgerät selbst einen Speicher für die notwendigen Solleinstellungen auf (Seite 4 bis Seite 5).

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_207

Da das motorische Verstellgerät an einem zugänglichen Teil der Anlage angesetzt wird, fehlt auch der K3 das Merkmal M13.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_208

Zwar sind an den Gewindespindeln Messeinrichtungen zur Erfassung des aktuellen Werts angeordnet, jedoch ist nicht offenbart, dass es sich um elektronische, digitale Sensoren handelt (fehlende Merkmalsgruppe M5).

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_209

Die K4 betrifft ein System bestehend aus mehreren werkzeughaltenden oberen Schlitten und mehreren entsprechenden werkzeughaltenden unteren Schlitten, die längs oberer bzw. unterer paralleler, länglicher Führungskörper beweglich gelagert sind. Zwischen den an den Schlitten angeordneten Messerpaaren wird eine durchgehende Bahn aus Bahnmaterial in Längsrichtung bewegt und dabei in Längsstreifen mit vorbestimmter Breite geschnitten. Dies entspricht schon nicht Merkmal M1, da keine Bögen nacheinander durch die Vorrichtung transportiert werden.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_210

Eine Vorrichtung zur variablen Positionierung der Schlitten auf den Führungskörpern weist obere und untere Antriebsmittel mit je einem beweglichen Antriebskörper zur gleichzeitigen Bewegung der oberen und unteren synchron aufeinander abgestimmten Schlitten auf. Zur Ermittlung der Positionen der oberen und unteren Schlitten auf den oberen und unteren Führungskörpern sind obere und untere Positionssensoren vorgesehen. Um die Bewegung der beweglichen oberen und unteren Antriebskörper zu steuern und die Eingriffsmittel so zu betätigen, dass die Bewegung jedes Paares oberer und unterer Schlitten trotz nicht vorhandener mechanischer Antriebsverbindung synchronisiert wird, ist eine Steuerung vorhanden, die mit den oberen und unteren Positionssensoren gekoppelt ist (Anspruch 1, Sp. 11, Z. 24 bis Sp. 13, Z. 9).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_211

Bei einem Wechsel des bahnförmigen Materials verbleiben die Werkzeuge in der Vorrichtung und werden nicht ausgewechselt, sondern entsprechend neu positioniert (Sp. 6, Z. 19 bis 45; fehlende Merkmale M2, M2.1).

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_212

Die K5 offenbart auch nicht das Merkmal M13, da die Einstellungen für den Halter des Wechselwerkzeugs ausschließlich manuell über Handräder erfolgt.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_213

Auch wenn in der K6 offenbart ist, dass die Geräte für den Formatwechsel teil- oder vollautomatisch ausgebildet sein können, so fehlt auch der K6 das Merkmal M13. Denn aus K6/K6a geht nicht hervor, dass ein Motor oder Stellantrieb in einem unzugänglichen Teil der Vorrichtung angeordnet ist. Sämtlichen Fotos des Artikels entnimmt der Fachmann, dass die Einstellung manuell über Handräder erfolgt, die an der Bedienseite der Vorrichtung angeordnet sind.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_214

Die Fachbücher K7 und K8 zeigen zwar Flachbettstanzvorrichtungen, jedoch ist auch bei diesen Vorrichtungen das Merkmal M13 nicht verwirklicht.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_215

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_216

aa) Ausgehend von der Druckschrift K1 liegt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_217

Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise ausgehend von der K1 in Verbindung mit dem Fachwissen, repräsentiert durch die K7 und K8, zur Erhöhung der Produktivität statt einer stapelweisen Produktion eine Einzelbogenproduktion in Betracht ziehen würde, greift nach Auffassung des Senats nicht.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_218

Die K1 betrifft eine Stanzpresse, bei der ein Stapel Papier „stack of paper“ in die Vorrichtung auf einem verstellbaren Tisch eingelegt und dort an den Seitenflächen festgeklemmt wird, so dass das Stanzwerkzeug nacheinander an verschiedenen Stellen mit je einem Hub auf den Papierstapel gedrückt wird, um den gewünschten Zuschnitt auszustanzen. Infolgedessen erhält man bei jedem Stanzvorgang eine Anzahl von Zuschnitten, die der Anzahl von Bögen im Papierstapel entspricht (Figur 1).

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_219

Nimmt man zur Verdeutlichung in einem Beispiel an, dass ein Papierstapel aus 100 Bögen besteht, würde man mit den in Figur 1 der K1 gestrichelt angedeuteten acht Stanzvorgängen insgesamt 800 Zuschnitte erhalten.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_220

Der Fachmann hat auch keinen Anlass oder eine Anregung, von dieser Prozessart abzuweichen. Denn er erkennt, dass der Zeitgewinn bei einer Stapelstanzung vorteilhaft ist. Bei einem Einzeltransport und Einzelstanzen von Bögen, die nacheinander durch die Presse bearbeitet würden, sinkt die Produktivität aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_221

Würden die Papierbögen einzeln durch die Anlage transportiert, wie die K7 und K8 beschreiben, wären bei 100 nacheinander zugeführten Papierbögen insgesamt 800 Stanzvorgänge notwendig, um die 800 Zuschnitte zu erhalten. Der Fachmann erkennt, dass damit die Produktivität sinken würde, da für das Ergebnis (800 Zuschnitte) mehr Zeit benötigt wird.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_222

An einer Umstellung des Stanzprozesses von einer Stapelpresse zu einer Flachbettstanzvorrichtung mit Einzelbogenbearbeitung müsste der Fachmann zudem nachteilig in Kauf nehmen, dass sich der Platzbedarf erhöht. In einer Flachbettstanzvorrichtung ist der Stanzstation ein Anleger vorgelagert, um den Stapel mit den Bögen in die Stanze einzustellen (K8 Seite 411 mit Bild 9.16). Dort werden die Bögen dem Stapel durch Saugköpfe maschinell entnommen, dem Bogenanleger zugeführt und dort kantengenau ausgerichtet. Gründe, warum der Fachmann diese Nachteile in Kauf nehmen sollte, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_223

bb) Ausgehend von der Druckschrift K5 liegt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_224

(1) Entgegen dem Vortrag der Klägerin liegt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der Druckschriften K5 mit K2 nicht nahe.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_225

Die K5 lehrt, zur Verringerung von Fehlern bei der Fabrikation oder bei der Einstellung eines Werkzeugs manuell betätigbare Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung der Position der horizontalen Querschienen in der Halterung vorzusehen (Abs. [0016], [0018]). Ihr fehlt damit zumindest das Merkmal M13.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_226

Auch der K2 fehlt das Merkmal M13, denn dort ist offenbart, dass die Einstellspindeln durch den Maschinenbediener mit einem Elektroschrauber oder einem Druckluftmotor betätigt werden, also zugänglich sein müssen (Spalte 3, Zeile 68, und Spalte 4, Zeile 1).

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_227

Da weder die K5 noch die K2 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch eine beliebige Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 führen.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_228

(2) Auch eine Zusammenschau der K5 mit der K3 legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_229

Der K5 fehlt bereits, wie oben ausgeführt, das Merkmal M13.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_230

Auch der K3 fehlt das Merkmal M13. Sie lehrt eine Einstellung der verschiedenen Verstellvorrichtungen entweder manuell mit einer Handkurbel oder bevorzugt mit einem mobilen batterie- oder akkubetriebenen Verstellgerät an einer für den Maschinenbediener zugänglichen Stelle der Vorrichtung durchzuführen (S. 4, 1. Absatz).

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_231

Selbst wenn ein Fachmann, trotz der fehlenden Veranlassung, diese beiden Dokumente miteinander kombinieren würde, gelangt er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Da weder die K5 noch die K3 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch eine beliebige Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 führen.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_232

(3) Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a naheliegen würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Prozesse in den Vorrichtungen nach K5 für den Hubvorgang motorisiert erfolgen und der Motor infolgedessen eine zentrale Steuerung aufweist, die auch zur Verstellung der Halterung dienen soll, greift nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht durch. Denn die K5 offenbart ersichtlich eine manuelle Verstellung des Halters mit Handrädern für den Werkzeugwechsel und auch der K6/K6a ist keine abweichende Lehre zu entnehmen.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_233

Da weder die K5 noch die K6/K6a das Merkmal M13 offenbaren, führt auch eine Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_234

cc) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags 6 schränken den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ein und haben mit diesem Bestand.

X.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_235

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_236

Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 4/5 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-22/8-ni-16-24-ep#rd_237

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Beruf eingelegt: X ZR 34/26 -