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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1403

BGBl. 2020 I S. 1403 · 24.142 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
                                        Gesetz
                   zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
     (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften*
                                                          Vom 19. Juni

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                     Änderung der
              Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 59b werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:

      „(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den

   Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen

   Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder

   zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-

   bereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-

   ischen Parlaments und des Rates vom 7. September
   2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
   tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
   vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
   L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
   S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
   (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
   15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
   2018/958 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-

   keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
   gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
   geltenden Fassung einzuhalten.

      (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
   ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
  Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
  gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
2020

  (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-
  nismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung
  muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den
  Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift
  ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-
  stimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich
  ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig
  ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und
  relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
  der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf
  der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer
  ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme

  zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift

  ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßig-

  keitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Ände-

  rung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift

  anzupassen ist.“

2. In § 112h werden die Wörter „des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
   (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
   16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
   L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
   S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
   (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
   15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
   ändert worden ist,“ gestrichen.

3. § 191e wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-
     ben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils
     geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-
     sem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Sat-

     zungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten,
     aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben er-
BGBl. 2020, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
       gibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermit-
       teln, auf Grund derer die Satzungsversammlung
       die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfer-
       tigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 2
                     Änderung der
                 Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52b werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:
      „(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den
   Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen
   Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder
   zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-
   bereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 7. September

   2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-

   tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271

   vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;

   L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,

   S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
   (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
   15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
   2018/958 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-
   keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
   gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
   geltenden Fassung einzuhalten.
      (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
   ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie
   (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-
   nismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung
   muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den
   Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift
   ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-
   stimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
   bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich
   ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig
   ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und
   relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
   Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
   der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf
   der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Ent-
   wurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu ver-
   öffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre
   Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
   grundsatz zu überwachen und bei einer Änderung
   der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupas-
   sen ist.“
2. § 82a wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
       Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-
       ben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils
       geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-

     sem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer
     die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Ein-
     haltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind
     die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die
     Kammerversammlung die Satzung oder deren
     Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und
     verhältnismäßig beurteilt hat.“
3. In § 94g werden die Wörter „des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 7. September 2005 über
   die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
   L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
   S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
   S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt
   durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
   28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35;
   L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist,“
   gestrichen.

                      Artikel 3
                  Änderung des
             Steuerberatungsgesetzes

   § 86 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I

S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
   ersetzt:
    „(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
  mer 2 und deren Änderungen werden durch die
  Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuer-
  beraterkammer beschlossen. Die Vorschriften der
  Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des
  auf sie anzuwendenden europäischen Rechts ste-
  hen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändern-
  den Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der
  Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
  sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
  2018/958 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-
  keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
  gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
  geltenden Fassung einzuhalten.
     (3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3
  Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der
  Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf
  ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der
  Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt
  und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die
  Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre
  Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
  grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus
  denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-
  hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit
  möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-
  stantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Be-
  schlussfassung der Satzungsversammlung über die
  Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuer-
  beraterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur
  Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass
  der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem
  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und
  bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die
  Vorschrift anzupassen ist.“
BGBl. 2020, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405
2. Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
     „(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
  mer 2 und deren Änderungen sind dem Bundes-
  ministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundes-
  ministerium der Finanzen hat im Rahmen der
  Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie
  (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung ein-
  gehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bun-
  dessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten,
  aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt.

  Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf

  Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung

  im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren

  Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und ver-

  hältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundes-

  ministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des

  Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im

  Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach

  Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan

  zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der

  Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist.

     (6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
  mer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag
  des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im
  Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach
  Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder
  in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann
  das Bundesministerium der Finanzen die Satzung
  insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung,
  soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gele-
  genheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen

  sind in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für

  Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer

  bestimmt ist.“

                       Artikel 4

                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 59a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit“.
2. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt

     gefasst:

     „Die Satzung und deren Änderungen müssen im
     Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwen-
     denden europäischen Rechts stehen. Insbeson-
     dere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschrif-
     ten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie
     2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 7. September 2005 über die An-
     erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
     vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
     S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
     3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
     die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
     L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
     15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20)

      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
      sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
      2018/958 des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismä-
      ßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-
      tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der
      jeweils geltenden Fassung einzuhalten.“
   b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
      und 3b eingefügt:

         „(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3

      Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der

      Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf

      ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang

      der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem

      Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-

      hen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,

      dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnis-

      mäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die

      Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerecht-

      fertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualita-

      tive und, soweit möglich und relevant, quantita-
      tive Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei
      Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über
      die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirt-
      schaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegen-
      heit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach
      dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung
      mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu über-
      wachen und bei einer Änderung der Umstände zu
      prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

         (3b) Die Satzung und deren Änderungen be-

      dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung

      des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-

      gie. Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen,
      ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958

      in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
      wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Wirt-
      schaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten,
      aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben
      ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu über-
      mitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirt-
      schaftsprüferkammer die Satzung oder deren
      Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und
      verhältnismäßig beurteilt hat.“

3. § 57c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Satzung und deren Änderungen müssen im
      Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzu-

      wendenden europäischen Rechts stehen. Ins-

      besondere sind bei neuen oder zu ändernden
      Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der
      Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
      Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
      (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung
      einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend.“

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
      gie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die
      Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der je-
      weils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu
      diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkam-
      mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die
      Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere
BGBl. 2020, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
       sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer
       der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Sat-
       zung oder deren Änderungen als gerechtfertigt,
       notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
4. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

                         „§ 59b
                 Ehrenamtliche Tätigkeit
     Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprü-
  ferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgaben-
  kommission, der Prüfungskommission und der
  Widerspruchskommission sowie die von der Wirt-
  schaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätig-
  keit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen
  können eine angemessene, auch pauschalisierte
  Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbun-
  denen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-
  dienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten
  erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädi-
  gung und die Erstattung von Reisekosten werden

  vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlos-

  sen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

  1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder

     Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden,

  2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschafts-
     prüferkammer (Landespräsidenten) und
  3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Be-
     rufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkam-
     mer eingerichtet wurden.“
5. In § 131l Satz 1 werden die Wörter „des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 7. September
   2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
   nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)“ gestrichen.

                       Artikel 5

                    Änderung der
                   Gewerbeordnung
   § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 360 Absatz 3 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen
  müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie
  anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Ins-
  besondere sind bei neuen oder zu ändernden Vor-
  schriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie
  2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unter-
  fallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
  vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl.
  L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden
  Fassung einzuhalten.“

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4
  Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der
  Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf
  ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der
  Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt
  und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die
  Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre

   Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
   grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus
   denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-
   hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit
   möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-
   stantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass
   der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen
   Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die
   öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach-
   verständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
   Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstim-
   mung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
   überwachen und bei einer Änderung der Umstände
   zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.“
3. In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-
   gabe „1 bis 4a“ ersetzt.

                        Artikel 6

                    Änderung der

                  Handwerksordnung

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;

2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22c Absatz 1 werden die Wörter „des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 7. September
   2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
   nen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)“ gestrichen.
2. Dem § 106 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
   angefügt:

      „(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und
   deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vor-

   gaben des auf sie anzuwendenden europäischen
   Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder
   zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbe-
   reich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gelten-
   den Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
   (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnis-
   mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-
   tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der
   jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

      (4) Die Vorschriften sind anhand der in den Arti-
   keln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten
   Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der
   Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art,
   dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-
   hen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,
   dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismä-
   ßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Grün-
   de, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt
   und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und,
   soweit möglich und relevant, quantitative Elemente
   zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der
   Beschlussfassung der Vollversammlung über die
   Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen
   Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit
   zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Er-
   lass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem
   Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und
   bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die
   Vorschrift anzupassen ist.
BGBl. 2020, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407
   (5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach
Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prü-
fen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.
Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die
Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung

der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe
zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung

der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzun-
gen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, not-
wendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“

                     Artikel 7

                  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 19. Juni 2020
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und
Energie
                                          Peter Altmaier
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                         Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 07f12b1568e4bf9e….