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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1403
BGBl. 2020 I S. 1403 · 24.142 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
(Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften*
Vom 19. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 59b werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den
Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen
Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder
zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-
bereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-
keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung einzuhalten.
(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
2020
(EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-
nismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung
muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den
Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift
ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-
stimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich
ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig
ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und
relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf
der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer
ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme
zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift
ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Ände-
rung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift
anzupassen ist.“
2. In § 112h werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
ändert worden ist,“ gestrichen.
3. § 191e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-
ben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils
geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-
sem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Sat-
zungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten,
aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben er-

gibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermit-
teln, auf Grund derer die Satzungsversammlung
die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfer-
tigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52b werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den
Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen
Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder
zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-
bereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-
keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung einzuhalten.
(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie
(EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-
nismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung
muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den
Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift
ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-
stimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich
ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig
ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und
relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf
der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Ent-
wurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu ver-
öffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre
Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz zu überwachen und bei einer Änderung
der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupas-
sen ist.“
2. § 82a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-
ben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils
geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-
sem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer
die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Ein-
haltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind
die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die
Kammerversammlung die Satzung oder deren
Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und
verhältnismäßig beurteilt hat.“
3. In § 94g werden die Wörter „des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35;
L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist,“
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
§ 86 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
ersetzt:
„(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2 und deren Änderungen werden durch die
Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuer-
beraterkammer beschlossen. Die Vorschriften der
Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des
auf sie anzuwendenden europäischen Rechts ste-
hen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändern-
den Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-
keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-
gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung einzuhalten.
(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3
Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der
Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf
ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der
Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt
und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die
Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre
Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus
denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit
möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-
stantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Be-
schlussfassung der Satzungsversammlung über die
Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuer-
beraterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur
Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass
der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und
bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die
Vorschrift anzupassen ist.“

2. Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2 und deren Änderungen sind dem Bundes-
ministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundes-
ministerium der Finanzen hat im Rahmen der
Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung ein-
gehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bun-
dessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten,
aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt.
Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf
Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung
im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren
Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und ver-
hältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundes-
ministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im
Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach
Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan
zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der
Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist.
(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im
Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach
Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder
in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann
das Bundesministerium der Finanzen die Satzung
insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung,
soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gele-
genheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen
sind in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für
Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer
bestimmt ist.“
Artikel 4
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 59a folgende Angabe eingefügt:
„§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit“.
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Die Satzung und deren Änderungen müssen im
Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwen-
denden europäischen Rechts stehen. Insbeson-
dere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschrif-
ten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismä-
ßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-
tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung einzuhalten.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3
Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der
Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf
ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang
der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem
Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-
hen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,
dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die
Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerecht-
fertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualita-
tive und, soweit möglich und relevant, quantita-
tive Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei
Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über
die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirt-
schaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach
dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu über-
wachen und bei einer Änderung der Umstände zu
prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(3b) Die Satzung und deren Änderungen be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie. Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen,
ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958
in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Wirt-
schaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten,
aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben
ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu über-
mitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirt-
schaftsprüferkammer die Satzung oder deren
Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und
verhältnismäßig beurteilt hat.“
3. § 57c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Satzung und deren Änderungen müssen im
Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzu-
wendenden europäischen Rechts stehen. Ins-
besondere sind bei neuen oder zu ändernden
Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung
einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der je-
weils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu
diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkam-
mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die
Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere

sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer
der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Sat-
zung oder deren Änderungen als gerechtfertigt,
notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
4. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:
„§ 59b
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprü-
ferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgaben-
kommission, der Prüfungskommission und der
Widerspruchskommission sowie die von der Wirt-
schaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätig-
keit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen
können eine angemessene, auch pauschalisierte
Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbun-
denen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-
dienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten
erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädi-
gung und die Erstattung von Reisekosten werden
vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlos-
sen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder
Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden,
2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschafts-
prüferkammer (Landespräsidenten) und
3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Be-
rufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkam-
mer eingerichtet wurden.“
5. In § 131l Satz 1 werden die Wörter „des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 360 Absatz 3 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen
müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie
anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Ins-
besondere sind bei neuen oder zu ändernden Vor-
schriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unter-
fallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl.
L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden
Fassung einzuhalten.“
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4
Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der
Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf
ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der
Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt
und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die
Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre
Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus
denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit
möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-
stantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass
der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die
öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach-
verständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstim-
mung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
überwachen und bei einer Änderung der Umstände
zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.“
3. In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-
gabe „1 bis 4a“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22c Absatz 1 werden die Wörter „des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)“ gestrichen.
2. Dem § 106 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und
deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vor-
gaben des auf sie anzuwendenden europäischen
Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder
zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbe-
reich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gelten-
den Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-
tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Arti-
keln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten
Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der
Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art,
dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-
hen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,
dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Grün-
de, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt
und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und,
soweit möglich und relevant, quantitative Elemente
zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der
Beschlussfassung der Vollversammlung über die
Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen
Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit
zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Er-
lass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und
bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die
Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach
Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prü-
fen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.
Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die
Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung
der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe
zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung
der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzun-
gen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, not-
wendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 07f12b1568e4bf9e….