Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/85#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/85#abs-2 (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

§ 82a § 86