Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a?asof=2020-07-30#abs-1 (1) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82a?asof=2020-07-30#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 82a neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 82a umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.