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Artikel 2 · BT-Drs. 19/17288 · S. 16
Zu Artikel 2 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Patentanwaltsordnung) Zu Nummer 1 Die Ergänzung des neuen Absatzes 3 in § 52b PAO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 in deut- sches Recht für den Beruf des Patentanwalts. Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für Patentanwälte ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Berufsordnung für die Ausübung des Patentanwaltsberufs, die die Kammerversammlung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin- dung mit § 52b Absatz 1 PAO als Satzung erlassen kann. Die Patentanwaltskammer wird durch den neuen Absatz 3 in § 52b PAO verpflichtet, beim Erlass einer Berufs- ordnung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Patentanwaltskammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Patentanwalts oder dessen Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) 2018/958). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Arti- kel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/958). Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegt. Satz 1 des neuen § 52b Absatz 4 PAO regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prü
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.105 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/17288, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.462–60.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 172d6b778d436293….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP