Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 74 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.