Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 68 Abteilungen des Vorstands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/68?asof=2021-08-01#abs-6 (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 68 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.