Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45b?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45b?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 45b geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 45b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 45b umnummeriert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 45b aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.