Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c#abs-1 (1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c#abs-2 (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c#abs-3 (3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c#abs-4 (4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 50 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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