Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 39a Grundpflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/39a?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 39a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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