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Artikel 5 · BT-Drs. 18/11936 · S. 40

Zu Artikel 5 (Änderung des EuRAG)

Zu Artikel 5 (Änderung des EuRAG)
Zu Nummer 1 (§ 27 Absatz 2 Satz 1 EuRAG-E)
§ 27 Absatz 2 Satz 1 EuRAG enthält Verweisungen auf die BRAO. Die Verweisungen beziehen sich auf Rechte
und Pflichten, die dienstleistende europäische Rechtsanwälte beachten und einhalten müssen. Da die neu geschaf-
fenen Pflichten nach § 43e BRAO-E eng mit der in § 43 BRAO normierten Verschwiegenheitspflicht zusammen-
hängen, die der dienstleistende europäische Rechtsanwalt zu beachten hat, wird nun geregelt, dass er auch die in
§ 43e BRAO-E geregelten Pflichten einzuhalten hat.

Zu Nummer 2 (§ 42 Absatz 1 EuRAG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, wonach die bisherigen Absätze
4 und 5 des § 203 StGB zu den Absätzen 5 und 6 werden.

BT-Drs. 18/11936 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.366–150.130 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP