Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/11936 · S. 40
Zu Artikel 5 (Änderung des EuRAG)
Zu Artikel 5 (Änderung des EuRAG) Zu Nummer 1 (§ 27 Absatz 2 Satz 1 EuRAG-E) § 27 Absatz 2 Satz 1 EuRAG enthält Verweisungen auf die BRAO. Die Verweisungen beziehen sich auf Rechte und Pflichten, die dienstleistende europäische Rechtsanwälte beachten und einhalten müssen. Da die neu geschaf- fenen Pflichten nach § 43e BRAO-E eng mit der in § 43 BRAO normierten Verschwiegenheitspflicht zusammen- hängen, die der dienstleistende europäische Rechtsanwalt zu beachten hat, wird nun geregelt, dass er auch die in § 43e BRAO-E geregelten Pflichten einzuhalten hat. Zu Nummer 2 (§ 42 Absatz 1 EuRAG-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, wonach die bisherigen Absätze 4 und 5 des § 203 StGB zu den Absätzen 5 und 6 werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.366–150.130 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP