Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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