Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/13#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/13#abs-2 (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/13#abs-3 (3) u. (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.07.2013 – PatAnwZ 1/12Zulassung zum Patentanwalt: Einfache Beiladung der Patentanwaltskammer im Verfahren über die Festsetzung des Ausbildungsbeginns eines Bewerbers
- OLG Düsseldorf, 24.04.2008 – I-6 U 22/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.