Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 130 Anordnung der Beweissicherung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/130?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/130?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 117 § 119