Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/3?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/3?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 2 § 4