§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Stand: 14.03.2026
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an
Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
Änderungsverlauf
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29.10.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.