Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass

Bund4 Fassungen

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

§ 2 § 4