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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1440

BGBl. 2010 I S. 1440 · 24.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
                                         Verordnung
                              zur Änderung der Passverordnung,
       der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
                                            Vom 25. Oktober 2010

   Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung,

auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst
worden ist, und
auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In-
nern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie
auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3

des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)

und
auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über
Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:

                      Artikel 1
           Änderung der Passverordnung

   Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
   Anforderungen der Anlage 11.“

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
  Anforderungen der Anlage 11.“

3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
  Anforderungen der Anlage 11.“
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Für die einzutragenden Daten gelten die for-
  malen Anforderungen der Anlage 11. Für die Ände-
  rung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
  kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der An-
  lage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.“
5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsulari-
  schen oder diplomatischen Vertretung der Bundes-
  republik Deutschland im Ausland vorgenommen,
  sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Ab-

  satz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro

  und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um

  12 Euro anzuheben.“

6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der
  Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 gelten-
  den Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige
  Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Ok-
  tober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vor-
  drucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6
  in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung
  entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diploma-
  tenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Okto-
  ber 2010 geltenden Fassung entsprechen, können
  bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet wer-
  den.“
7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
   sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
   lage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden
BGBl. 2010, Seite 1441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1441
    durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-
    sepass (32 Seiten) ersetzt.
 8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
    sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
    lage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden
    durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-
    sepass (48 Seiten) ersetzt.

 9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Perso-
    naldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Ände-
    rung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Pass-
    musters werden durch das im Anhang befindliche
    Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
    Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthalte-
    nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
    findliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass er-
    setzt.
11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

    sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
    lage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden
    durch das im Anhang befindliche Passmuster:

    Dienstpass ersetzt.

12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
    sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der
    Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden
    durch das im Anhang befindliche Passmuster:
    Diplomatenpass ersetzt.
13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
    Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthalte-
    nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
    findliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass er-
    setzt.

14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
    Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthalte-
    nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
    findliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass
    ersetzt.
15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befind-
    liche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbe-
    zeichnungsänderung eingefügt.

16. Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale An-

    forderungen an die Einträge im Reisepass wird an-

    gefügt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
               Passdatenerfassungs-
            und Übermittlungsverordnung
   Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverord-
nung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
              Erfassung von Lichtbild und

     Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung

      (1) Die Passbehörde hat durch geeignete tech-
   nische und organisatorische Maßnahmen die erfor-
   derliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und
   der Fingerabdrücke sicherzustellen.

     (2) Die technischen und organisatorischen Anfor-
   derungen an
   1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerab-
      drücke,

   2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
      Fingerabdrücke und

   3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten
      zwischen Passbehörde und Passhersteller
   sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der
   Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten
   in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
   Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in
   der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im
   elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fas-
   sung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3

          erfolgt unter Verwendung eines XML-basier-
          ten Datenaustauschformats (XhD) und auf
          der Grundlage des Datenübermittlungsproto-
          kolls OSCI-Transport, das in der vom Bun-
          desamt für Sicherheit in der Informations-
          technik festgelegten Fassung, die im elektro-
          nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
          ist, zu verwenden ist.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Kapitel 5
          und 6 der Anlage“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „XPass“ durch
      das Wort „XhD“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Vor der Übermittlung der Passantragsda-
      ten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller
      alle für eine elektronische und automatisierte
      Kommunikation benötigten technischen Verbin-
      dungsparameter im Deutschen Verwaltungs-
      diensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die

      dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller

      nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Pass-

      behörde als eine solche zu verifizieren. Das Aus-
      wärtige Amt kann die benötigten technischen Ver-
      bindungsparameter und die damit verbundenen
      erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig
      vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis
      (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich
      Datensicherheit und Datenschutz ein den Anfor-
      derungen dieser Verordnung entsprechendes
      Niveau aufweisen.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
                       Zertifizierung

      (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden

   und des Passherstellers, deren Zertifizierung ver-
   pflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art
   und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den
   Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Si-
   cherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
BGBl. 2010, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
    (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes
  vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die
  BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992
  (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
     (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antrag-
  steller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
  (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung

  findet Anwendung.“

4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

  b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  c) Nach dem Wort „Datenaustauschformat“ wird die
     Angabe „(XPass)“ eingefügt.
  d) Die Angabe „31. Oktober 2009“ wird durch die
     Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche An-
   lage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien
   des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
   technik ersetzt.
8. Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über
   die zu zertifizierenden Systemkomponenten wird an-
   gefügt.

                       Artikel 3
              Änderung der Ersten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
   In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),

die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Num-
mer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Ordensname, Künstlername                 0501, 0502“.

                         Artikel 4

                      Aufhebung der

                      Verordnung zur
                  Bestimmung der Muster
                 der Personalausweise der
                Bundesrepublik Deutschland

   Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Per-

sonalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom
2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 5
                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs-
und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bun-
desmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom
1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 6
                       Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung
tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 25. Oktober

2010
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière
BGBl. 2010, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443

                            Anhang zu Artikel 1 Nummer 7

Reisepass (32 Seiten)
                                                Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                             Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
                             Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass (32 Seiten)
                                                                     Passbuchinnenseiten 4 und 5

BGBl. 2010, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444

                                   Anhang zu Artikel 1 Nummer 8

       Reisepass (48 Seiten)
                                                       Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                                    Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
                                    Rand mit der Seriennummer versehen.

       Reisepass (48 Seiten)
                                                                            Passbuchinnenseiten 4 und 5

BGBl. 2010, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445

                             Anhang zu Artikel 1 Nummer 9

 Kinderreisepass
                                                                      Passbuchinnenseiten 6 und 7




Kinderreisepass
                                                                            Aufkleber Personaldaten

BGBl. 2010, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446


   Kinderreisepass
                                                                       Aufkleber Verlängerung/Änderung

BGBl. 2010, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447

                             Anhang zu Artikel 1 Nummer 10

 Vorläufiger Reisepass
                                                                      Passbuchinnenseiten 6 und 7




Vorläufiger Reisepass
                                                                             Aufkleber Personaldaten

BGBl. 2010, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448

                                 Anhang zu Artikel 1 Nummer 11

       Dienstpass
                                                      Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                                   Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
                                   Rand mit der Seriennummer versehen.


   Dienstpass
                                                                           Passbuchinnenseiten 4 und 5

BGBl. 2010, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449

                          Anhang zu Artikel 1 Nummer 12

Diplomatenpass
                                               Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                            Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
                            Rand mit der Seriennummer versehen.

Diplomatenpass
                                                                    Passbuchinnenseiten 4 und 5

BGBl. 2010, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450

                                   Anhang zu Artikel 1 Nummer 13

        Vorläufiger Dienstpass
                                                                            Passbuchinnenseiten 6 und 7




       Vorläufiger Dienstpass
                                                                                  Aufkleber Personaldaten

BGBl. 2010, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451

                              Anhang zu Artikel 1 Nummer 14

 Vorläufiger Diplomatenpass
                                                                     Passbuchinnenseiten 6 und 7




Vorläufiger Diplomatenpass
                                                                          Aufkleber Personaldaten

BGBl. 2010, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452

                                 Anhang zu Artikel 1 Nummer 15

Anlage 7a

                         Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung

BGBl. 2010, Seite 1453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1453
                                   Anhang zu Artikel 1 Nummer 16

                           Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass

Anlage 11
                                                    Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

     Datenfelder                                      Schriftgröße 2
                           Schriftgröße 1                                     Schriftgröße 3         Schriftgröße 4
                                                        (2,12 mm)
                           (2,12 mm)1)2)                                        (1,59 mm)              (1,06 mm)
                                                    kleinerer Abstand

Seriennummer3)         9 Zeichen pro Zeile;   –4)                        –
                       1 Zeile (insgesamt
                       9 Zeichen)

Familienname5)         36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro

               –

Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
und                    2 Zeilen (insgesamt   2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt   4 Zeilen (insgesamt
Geburtsname6)          72 Zeichen)           90 Zeichen)           153 Zeichen)

Vornamen               36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro
       236 Zeichen)

Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt
                       36 Zeichen)           45 Zeichen)           102 Zeichen)

Tag der Geburt         10 Zeichen pro Zeile; –                           –
                       1 Zeile (insgesamt
                       10 Zeichen)

Ort der Geburt         27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro
       177 Zeichen)

               –

Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt
                       27 Zeichen)           33 Zeichen)           76 Zeichen)

Geschlecht             1 Zeichen              –                          –

Staatsangehörigkeit    20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro
       135 Zeichen)

               –

Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt
                       20 Zeichen)           25 Zeichen)           29 Zeichen)

Letzter Tag der        10 Zeichen pro Zeile; –                           –
Gültigkeitsdauer       1 Zeile (insgesamt
                       10 Zeichen)

Wohnort7)              35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
                       2 Zeilen (insgesamt   2 Zeilen (insgesamt
                       70 Zeichen)           110 Zeichen)

Farbe der Augen7)      35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
                       1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt
                       35 Zeichen)           55 Zeichen)

Größe7)                3 Zeichen pro Zeile;   3 Zeichen pro Zeile;       –
                       1 Zeile (insgesamt     1 Zeile (insgesamt
                       3 Zeichen)             3 Zeichen)

Ordensname,            35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
Künstlername7)         1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt
                       35 Zeichen)           55 Zeichen)

Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; –                             –
                     3 Zeilen (insgesamt
                     84 Zeichen)

Dienstort und          35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
Dienstbezeichnung8)    5 Zeilen (insgesamt   5 Zeilen (insgesamt
                       175 Zeichen)          275 Zeichen)

Passaktennummer8)      35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
                       1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt
                       35 Zeichen)           55 Zeichen)
66 Zeichen)

        –

        –

        –

        –

        –

        –

        –

        –
BGBl. 2010, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454


                                                                                Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
     Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des
        Dienstortes und der Dienstbezeichnung
                                                                                                  Schriftgröße9)

    Dienstort/Dienstbezeichnung                               13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
                                                              (insgesamt 533 Zeichen)
    Seriennummer                                              9 Zeichen pro Zeile;
                                                              1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1
    ) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1;
      2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ können auch im Normalschriftgrad
      zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde“ kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die
      Daten in den Feldern „Vorname“, „Geburtsort“ auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in
      den Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ mit zwei zusätzlichen Zeilen.
2
    ) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden
      einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt.
3
    ) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert.
4
    ) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen.
5
    ) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld „Name“ eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von
      „DR.“).
6
    ) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die
      Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.
7
    ) Kommt in mindestens einem der Felder „Wohnort“, „Farbe der Augen“, „Größe“ oder „Ordens- und Künstlername“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz,
      so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben.
8
    ) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld „Dienstort und Dienstbezeichnung“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch
      das Feld „Passaktennummer“ mit dieser Schriftgröße ausgegeben.
9
    ) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist
      jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.

BGBl. 2010, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455

                      Anhang zu Artikel 2 Nummer 7

                                                                                        Anlage 1

                 Übersicht über die Technischen Richtlinien
          des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
   1. BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktions-
      datenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ)
   2. BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public          Sector
      Applications (TR Biometrie)
      [Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]
   3. BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheit-
      liche Dokumente (TR XhD)
   4. BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunika-
      tionsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)

BGBl. 2010, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456

                                  Anhang zu Artikel 2 Nummer 8

Anlage 2

                       Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
               Nr.   Bezeichnung der Systemkomponente             Verpflichtung/Option

                1    Fingerabdruckleser                 Verpflichtung für die Anbieter dieser
                                                        Geräte
                                                        Verpflichtung für den Passhersteller
                                                        Verpflichtung für die Passbehörden
                2    Software zur Erfassung und Qua- Verpflichtung für den Passhersteller
                     litätssicherung von Lichtbild und Verpflichtung für die Passbehörden
                     Fingerabdrücken
                3    Modul für die Datenübermittlung Verpflichtung für den Passhersteller
                     von der Passbehörde an den Verpflichtung für die Passbehörden
                     Passhersteller
                4    Modul zur Sicherung der Authen- Verpflichtung für den Passhersteller
                     tizität und Vertraulichkeit der An- Verpflichtung für die Passbehörden
                     tragsdaten

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1440. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5506d697f2efd8f2….