Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1440
BGBl. 2010 I S. 1440 · 24.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
Vom 25. Oktober 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung,
auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst
worden ist, und
auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In-
nern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie
auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)
und
auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über
Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11.“
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11.“
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11.“
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die einzutragenden Daten gelten die for-
malen Anforderungen der Anlage 11. Für die Ände-
rung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der An-
lage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.“
5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsulari-
schen oder diplomatischen Vertretung der Bundes-
republik Deutschland im Ausland vorgenommen,
sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro
und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um
12 Euro anzuheben.“
6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der
Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 gelten-
den Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige
Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Ok-
tober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vor-
drucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6
in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung
entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diploma-
tenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Okto-
ber 2010 geltenden Fassung entsprechen, können
bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet wer-
den.“
7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
lage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden

durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-
sepass (32 Seiten) ersetzt.
8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
lage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden
durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-
sepass (48 Seiten) ersetzt.
9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Perso-
naldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Ände-
rung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Pass-
musters werden durch das im Anhang befindliche
Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthalte-
nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
findliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass er-
setzt.
11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
lage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden
durch das im Anhang befindliche Passmuster:
Dienstpass ersetzt.
12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der
Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden
durch das im Anhang befindliche Passmuster:
Diplomatenpass ersetzt.
13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthalte-
nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
findliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass er-
setzt.
14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber
Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthalte-
nen Passmusters werden durch das im Anhang be-
findliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass
ersetzt.
15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befind-
liche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbe-
zeichnungsänderung eingefügt.
16. Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale An-
forderungen an die Einträge im Reisepass wird an-
gefügt.
Artikel 2
Änderung der
Passdatenerfassungs-
und Übermittlungsverordnung
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverord-
nung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erfassung von Lichtbild und
Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
(1) Die Passbehörde hat durch geeignete tech-
nische und organisatorische Maßnahmen die erfor-
derliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und
der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Die technischen und organisatorischen Anfor-
derungen an
1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerab-
drücke,
2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
Fingerabdrücke und
3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten
zwischen Passbehörde und Passhersteller
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der
Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten
in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in
der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fas-
sung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3
erfolgt unter Verwendung eines XML-basier-
ten Datenaustauschformats (XhD) und auf
der Grundlage des Datenübermittlungsproto-
kolls OSCI-Transport, das in der vom Bun-
desamt für Sicherheit in der Informations-
technik festgelegten Fassung, die im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
ist, zu verwenden ist.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Kapitel 5
und 6 der Anlage“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „XPass“ durch
das Wort „XhD“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Vor der Übermittlung der Passantragsda-
ten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller
alle für eine elektronische und automatisierte
Kommunikation benötigten technischen Verbin-
dungsparameter im Deutschen Verwaltungs-
diensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die
dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller
nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Pass-
behörde als eine solche zu verifizieren. Das Aus-
wärtige Amt kann die benötigten technischen Ver-
bindungsparameter und die damit verbundenen
erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig
vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis
(DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich
Datensicherheit und Datenschutz ein den Anfor-
derungen dieser Verordnung entsprechendes
Niveau aufweisen.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zertifizierung
(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden
und des Passherstellers, deren Zertifizierung ver-
pflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art
und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den
Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Si-
cherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die
BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992
(BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antrag-
steller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung
findet Anwendung.“
4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Nach dem Wort „Datenaustauschformat“ wird die
Angabe „(XPass)“ eingefügt.
d) Die Angabe „31. Oktober 2009“ wird durch die
Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche An-
lage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik ersetzt.
8. Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über
die zu zertifizierenden Systemkomponenten wird an-
gefügt.
Artikel 3
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),
die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Num-
mer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502“.
Artikel 4
Aufhebung der
Verordnung zur
Bestimmung der Muster
der Personalausweise der
Bundesrepublik Deutschland
Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Per-
sonalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom
2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs-
und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bun-
desmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom
1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung
tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober
2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière

Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Reisepass (32 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5

Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5

Anhang zu Artikel 1 Nummer 9
Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Kinderreisepass
Aufkleber Personaldaten

Kinderreisepass
Aufkleber Verlängerung/Änderung

Anhang zu Artikel 1 Nummer 10
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten

Anhang zu Artikel 1 Nummer 11
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5

Anhang zu Artikel 1 Nummer 12
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5

Anhang zu Artikel 1 Nummer 13
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten

Anhang zu Artikel 1 Nummer 14
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten

Anhang zu Artikel 1 Nummer 15
Anlage 7a
Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung

Anhang zu Artikel 1 Nummer 16
Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass
Anlage 11
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder Schriftgröße 2
Schriftgröße 1 Schriftgröße 3 Schriftgröße 4
(2,12 mm)
(2,12 mm)1)2) (1,59 mm) (1,06 mm)
kleinerer Abstand
Seriennummer3) 9 Zeichen pro Zeile; –4) –
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)
Familienname5) 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro
–
Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
und 2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 4 Zeilen (insgesamt
Geburtsname6) 72 Zeichen) 90 Zeichen) 153 Zeichen)
Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro
236 Zeichen)
Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
36 Zeichen) 45 Zeichen) 102 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; – –
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro
177 Zeichen)
–
Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
27 Zeichen) 33 Zeichen) 76 Zeichen)
Geschlecht 1 Zeichen – –
Staatsangehörigkeit 20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro
135 Zeichen)
–
Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt
20 Zeichen) 25 Zeichen) 29 Zeichen)
Letzter Tag der 10 Zeichen pro Zeile; – –
Gültigkeitsdauer 1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Wohnort7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt
70 Zeichen) 110 Zeichen)
Farbe der Augen7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
Größe7) 3 Zeichen pro Zeile; 3 Zeichen pro Zeile; –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen) 3 Zeichen)
Ordensname, 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
Künstlername7) 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; – –
3 Zeilen (insgesamt
84 Zeichen)
Dienstort und 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
Dienstbezeichnung8) 5 Zeilen (insgesamt 5 Zeilen (insgesamt
175 Zeichen) 275 Zeichen)
Passaktennummer8) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
66 Zeichen)
–
–
–
–
–
–
–
–

Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des
Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Schriftgröße9)
Dienstort/Dienstbezeichnung 13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 533 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1
) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1;
2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ können auch im Normalschriftgrad
zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde“ kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die
Daten in den Feldern „Vorname“, „Geburtsort“ auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in
den Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ mit zwei zusätzlichen Zeilen.
2
) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden
einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt.
3
) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert.
4
) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen.
5
) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld „Name“ eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von
„DR.“).
6
) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die
Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.
7
) Kommt in mindestens einem der Felder „Wohnort“, „Farbe der Augen“, „Größe“ oder „Ordens- und Künstlername“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz,
so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben.
8
) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld „Dienstort und Dienstbezeichnung“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch
das Feld „Passaktennummer“ mit dieser Schriftgröße ausgegeben.
9
) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist
jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.

Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 1
Übersicht über die Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1. BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktions-
datenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ)
2. BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Sector
Applications (TR Biometrie)
[Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]
3. BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheit-
liche Dokumente (TR XhD)
4. BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunika-
tionsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)

Anhang zu Artikel 2 Nummer 8
Anlage 2
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Fingerabdruckleser Verpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2 Software zur Erfassung und Qua- Verpflichtung für den Passhersteller
litätssicherung von Lichtbild und Verpflichtung für die Passbehörden
Fingerabdrücken
3 Modul für die Datenübermittlung Verpflichtung für den Passhersteller
von der Passbehörde an den Verpflichtung für die Passbehörden
Passhersteller
4 Modul zur Sicherung der Authen- Verpflichtung für den Passhersteller
tizität und Vertraulichkeit der An- Verpflichtung für die Passbehörden
tragsdaten
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1440. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5506d697f2efd8f2….