Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 330
BGBl. 2013 I S. 330 · 27.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
Vom 20. Februar 2013
Auf Grund
– des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des
Passgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) neu gefasst worden sind,
– des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweis-
gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium des Innern im Be-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der
Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster
Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32
und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu die-
ser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt.
2. In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster
Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie
der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus
der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Auf-
kleber ersetzt.
3. In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vor-
läufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten
durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung
ersichtlichen Aufkleber ersetzt.
4. In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vor-
läufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten
durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung
ersichtlichen Aufkleber ersetzt.
5. In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vor-
läufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personal-
daten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verord-
nung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.
6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „Dokumtente“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die antragstellende Person keine alleinige Woh-
nung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweis-
hersteller an die ausstellende Behörde oder an die
antragstellende Person persönlich an die von ihr
benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in
einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr
für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet.“
3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den
Ausweisinhaber oder“ gestrichen.
4. In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Auf-
klebers zur Anschriftenänderung durch die aus der
Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster
ersetzt.
5. Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der
Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuhe-
ben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zustän-
digen Behörde auf Veranlassung einer Person, die
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat,
vorgenommen wird.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Auslagen
Die Personalausweisbehörden können sich die
Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisver-
ordnung erstatten lassen.“
3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar
2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich

332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Reisepass (32 Seiten)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 333
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 2
Aufkleber Personaldaten
Kinderreisepass

334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013
Aufkleber Verlängerung/Änderung
Kinderreisepass

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 335
Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass

336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013
Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 4
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Dienstpass

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 337
Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 5
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass

Anlage 6 zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 11
Formale Anforderungen an die Einträge
in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Vorbemerkung:
1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Reisepass, Kinder-
reisepass, vorläufigen Reisepass als auch für den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-
tenpass.
2. Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reise-
pässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe und der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie
der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker
einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-
Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht
ist.
3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),
veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4. Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5. In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett dar-
zustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen
des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgröße 2 zur Verfügung stehende
Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgröße 3 zu verwenden.
Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgröße 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgröße 4 zu verwenden.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 4 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung ste-
hende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen sowie vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässen sind Einträge im Datenfeld
„Name“ gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 3 im Fettsatz zulässig. Einträge in den
sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung
stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzuneh-
men.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der
Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutra-
gen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen.
Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die
Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9. Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den
Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinder-
reisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus
einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im
vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm ver-
kleinert darzustellen.

Schriftgröße 11
Schriftfont des
Datenfelder
Passherstellers:
(2,12 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm)
kleinerer Abstand
Schriftfont des
Passherstellers:
Schriftfont des Schriftfont des
Passherstellers: UnicodeDoc: 2 mm Passherstellers:
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)
Name (Familienname 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
und Geburtsname) 2 Zeilen (insgesamt
72 Zeichen)
2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 4 Zeilen (insgesamt
90 Zeichen) 153 Zeichen) 236 Zeichen)
Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
36 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
45 Zeichen) 102 Zeichen) 177 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
27 Zeichen)
Geschlecht 1 Zeichen
1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
33 Zeichen) 76 Zeichen) 135 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Staatsangehörigkeit 20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
20 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt
25 Zeichen) 29 Zeichen) 66 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
der Gültigkeitsdauer) 1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Wohnort 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
2 Zeilen (insgesamt
70 Zeichen)
2 Zeilen (insgesamt unzulässig.
110 Zeichen)
Farbe der Augen 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt unzulässig.
55 Zeichen)
Größe 3 Zeichen pro Zeile; 3 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt unzulässig.
3 Zeichen)
Ordensname, 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
Künstlername 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
84 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt unzulässig.
55 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Ausgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
1 Zeile
Datum 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
in der Passkarte 1 Zeile (insgesamt
bzw. auf dem 10 Zeichen)
Personalisierungs-
aufkleber
Datum 18 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
auf der Seite 2 des 1 Zeile (insgesamt
beim Passhersteller 18 Zeichen)
personalisierten
Reisepasses,
Dienstpasses bzw.
Diplomatenpasses

Schriftgröße 11
Schriftfont des
Datenfelder
Passherstellers:
(2,12 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Typ 2 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
2 Zeichen)
Kode 1 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm)
kleinerer Abstand
Schriftfont des
Passherstellers:
Schriftfont des Schriftfont des
Passherstellers: UnicodeDoc: 2 mm Passherstellers:
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Dienstort und 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
Dienstbezeichnung2 5 Zeilen (insgesamt 5
Zeilen (insgesamt unzulässig.
175 Zeichen) 275 Zeichen)
Passaktennummer3 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
1 Zeile (insgesamt 1
Zeile (insgesamt unzulässig.
35 Zeichen) 55 Zeichen)
Datenfelder des Aufklebers für
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung Schriftgröße
Dienstort-/Dienstbezeichnung
Seriennummer
1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2
Gilt nur für amtliche Pässe.
3
Gilt nur für amtliche Pässe.
11 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 467 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Anlage 7 zu Artikel 2 Nummer 4
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung
des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung
des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010

Anlage 8 zu Artikel 2 Nummer 5
Anhang 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
Vorderseite
Rückseite

Anlage 9 zu Artikel 2 Nummer 6
„Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Abschnitt 1
Vorbemerkung:
1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als
auch für den vorläufigen Personalausweis.
2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen
Personalausweise und der Aufkleber zur An-
schriftenänderung den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der
ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im
B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich
solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),
veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“
darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle
sind alle Namensbestandteile komplett
umsetzbar ist.
6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen
des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung ste-
hende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schrift-
größen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte
unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Daten-
feldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen.
Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz
vorzunehmen.
7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der
Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutra-
gen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen.
Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die
Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich
aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N,
P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Serien-
nummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im
vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 11
Datenfelder
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Name (Familienname 26 Zeichen pro Zeile;
und Geburtsname) 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
Vornamen 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag 10 Zeichen pro Zeile;
der Gültigkeitsdauer) 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ISSN 0341-1095
Anzahl
Schriftgröße 11
Datenfelder
Bonn am 28. Februar 2013
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Wohnort 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Größe 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
Ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Datenfelder
– der Aufkleber für Anschriftänderungen
UnicodeDoc: 2 mm
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 25 Zeichen pro Zeile;
4
Seriennummer 9
1
1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.“
Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Zeichen pro Zeile;
Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 330. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db61a8e3be1adf61….