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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 330

BGBl. 2013 I S. 330 · 27.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 330
                                         Verordnung
                              zur Änderung der Passverordnung,
         der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
                                             Vom 20. Februar 2013

  Auf Grund
– des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des
  Passgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
  S. 1566) neu gefasst worden sind,
– des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweis-
  gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Ver-
  bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
  tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium des Innern im Be-

nehmen mit dem Auswärtigen Amt:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                   Passverordnung
  Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster
   Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32
   und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu die-

   ser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt.

2. In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster
   Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie
   der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus

   der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Auf-

   kleber ersetzt.

3. In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vor-

   läufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten
   durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung
   ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

4. In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vor-
   läufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten
   durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung
   ersichtlichen Aufkleber ersetzt.
5. In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vor-
   läufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personal-
   daten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verord-
   nung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.
6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu
   dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung der
            Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „Dokumtente“ durch
   das Wort „Dokumente“ ersetzt.

2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Hat die antragstellende Person keine alleinige Woh-
   nung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweis-
   hersteller an die ausstellende Behörde oder an die
   antragstellende Person persönlich an die von ihr
   benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in
   einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im
   Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
   festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr
   für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet.“
3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den
   Ausweisinhaber oder“ gestrichen.

4. In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Auf-

   klebers zur Anschriftenänderung durch die aus der
   Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster
   ersetzt.

5. Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu

   dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der

   Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung der
       Personalausweisgebührenverordnung
  Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuhe-
   ben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zustän-
   digen Behörde auf Veranlassung einer Person, die
   ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat,
   vorgenommen wird.“
BGBl. 2013, Seite 331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 331
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                         „§ 1a
                       Auslagen
    Die Personalausweisbehörden können sich die
  Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland
  nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisver-
  ordnung erstatten lassen.“

3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3“
   die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 20. Februar

2013
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich
BGBl. 2013, Seite 332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 332
332                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013

                                                               Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1

      Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
      Reisepass (32 Seiten)

BGBl. 2013, Seite 333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 333
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013   333

                                               Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 2

Aufkleber Personaldaten
Kinderreisepass

BGBl. 2013, Seite 334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 334
334                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013




      Aufkleber Verlängerung/Änderung
      Kinderreisepass

BGBl. 2013, Seite 335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 335
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013   335

                                               Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3

Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass

BGBl. 2013, Seite 336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 336
336                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013

                                                     Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 4

      Aufkleber Personaldaten
      Vorläufiger Dienstpass

BGBl. 2013, Seite 337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 337
                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013   337

                                                  Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 5

Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass

BGBl. 2013, Seite 338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 338




                                        Anlage 6 zu Artikel 1 Nummer 6


Anlage 11


                                     Formale Anforderungen an die Einträge
                              in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

Vorbemerkung:

 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Reisepass, Kinder-
    reisepass, vorläufigen Reisepass als auch für den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-
    tenpass.

 2. Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reise-
    pässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe und der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie
    der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker
    einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-
    Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht
    ist.

 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der
    Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),
    veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.

 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

 5. In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett dar-
    zustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

   Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen
   des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgröße 2 zur Verfügung stehende
   Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgröße 3 zu verwenden.

   Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgröße 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgröße 4 zu verwenden.

   Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 4 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung ste-
   hende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

   Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen sowie vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässen sind Einträge im Datenfeld
   „Name“ gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 3 im Fettsatz zulässig. Einträge in den
   sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung
   stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzuneh-
   men.

   Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

   Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der
   Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutra-
    gen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen.
    Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die
    Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

 9. Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den
    Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinder-
    reisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus
    einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im
    vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm ver-
    kleinert darzustellen.

BGBl. 2013, Seite 339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 339
                       Schriftgröße 11
                       Schriftfont des
      Datenfelder
                       Passherstellers:
                       (2,12 mm)

                       UnicodeDoc: 2,4 mm

   Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm)
kleinerer Abstand
                         Schriftfont des

                         Passherstellers:
Schriftfont des                                   Schriftfont des
Passherstellers:         UnicodeDoc: 2 mm         Passherstellers:
Seriennummer           9 Zeichen pro Zeile;   Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
                       1 Zeile (insgesamt
                       9 Zeichen)
Name (Familienname     36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
und Geburtsname)       2 Zeilen (insgesamt
                       72 Zeichen)
2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt   4 Zeilen (insgesamt
90 Zeichen)           153 Zeichen)          236 Zeichen)
Vornamen               36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt
                       36 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt
45 Zeichen)           102 Zeichen)          177 Zeichen)
Tag der Geburt         10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
                       1 Zeile (insgesamt
                       10 Zeichen)
Ort der Geburt         27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt
                       27 Zeichen)
Geschlecht             1 Zeichen
1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt   3 Zeilen (insgesamt
33 Zeichen)           76 Zeichen)           135 Zeichen)
 Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Staatsangehörigkeit    20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;
                       1 Zeile (insgesamt
                       20 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt    2 Zeilen (insgesamt
25 Zeichen)           29 Zeichen)           66 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
der Gültigkeitsdauer) 1 Zeile (insgesamt
                        10 Zeichen)
Wohnort                35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
                       2 Zeilen (insgesamt
                       70 Zeichen)
2 Zeilen (insgesamt   unzulässig.
110 Zeichen)
Farbe der Augen        35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
                       1 Zeile (insgesamt
                       35 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt    unzulässig.
55 Zeichen)
Größe                  3 Zeichen pro Zeile;   3 Zeichen pro Zeile;     Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
                       1 Zeile (insgesamt
                       3 Zeichen)
1 Zeile (insgesamt       unzulässig.
3 Zeichen)
Ordensname,            35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
Künstlername           1 Zeile (insgesamt
                       35 Zeichen)
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile;
                     3 Zeilen (insgesamt
                     84 Zeichen)
  1 Zeile (insgesamt    unzulässig.
  55 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Ausgestellt (Ort)      25 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
                       1 Zeile
Datum                  10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
in der Passkarte       1 Zeile (insgesamt
bzw. auf dem           10 Zeichen)
Personalisierungs-
aufkleber
Datum                  18 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
auf der Seite 2 des    1 Zeile (insgesamt
beim Passhersteller    18 Zeichen)
personalisierten
Reisepasses,
Dienstpasses bzw.
Diplomatenpasses
BGBl. 2013, Seite 340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 340
                                   Schriftgröße 11
                                   Schriftfont des
           Datenfelder
                                   Passherstellers:
                                   (2,12 mm)

                                   UnicodeDoc: 2,4 mm

    Typ                            2 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile (insgesamt
                                   2 Zeichen)

    Kode                           1 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile

  Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm)
kleinerer Abstand
                         Schriftfont des

                         Passherstellers:
Schriftfont des                                   Schriftfont des
Passherstellers:         UnicodeDoc: 2 mm         Passherstellers:

Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.

Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
    Dienstort und                  35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
    Dienstbezeichnung2             5 Zeilen (insgesamt   5
Zeilen (insgesamt   unzulässig.
                                   175 Zeichen)          275 Zeichen)
    Passaktennummer3               35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
                                   1 Zeile (insgesamt    1
Zeile (insgesamt    unzulässig.
                                   35 Zeichen)           55 Zeichen)

                  Datenfelder des Aufklebers für

Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
       Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung                                       Schriftgröße
    Dienstort-/Dienstbezeichnung

    Seriennummer

1
    Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2
    Gilt nur für amtliche Pässe.
3
    Gilt nur für amtliche Pässe.
11 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 467 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
BGBl. 2013, Seite 341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 341

                     Anlage 7 zu Artikel 2 Nummer 4

              Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung
      des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010




              Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung
      des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010

BGBl. 2013, Seite 342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 342

                                Anlage 8 zu Artikel 2 Nummer 5

Anhang 2

                              Muster des vorläufigen Personalausweises

           Vorderseite




           Rückseite

BGBl. 2013, Seite 343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 343
                                         Anlage 9 zu Artikel 2 Nummer 6
                               „Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen
                             im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Abschnitt 1

Vorbemerkung:
 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als
    auch für den vorläufigen Personalausweis.
 2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen

Personalausweise und der Aufkleber zur An-
    schriftenänderung den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der
    ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im
B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich
    solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der
    Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),
    veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
 5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“
    darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle
sind alle Namensbestandteile komplett
umsetzbar ist.
 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
   Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen
   des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
   Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung ste-
   hende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
   Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schrift-
   größen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte
   unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Daten-
   feldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
   Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
   Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen.
   Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz
   vorzunehmen.
 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der

Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutra-
    gen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen.
    Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die
    Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
 9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich

aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N,
    P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Serien-
    nummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im
    vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.
                                                             Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
                                   Schriftgröße 11
          Datenfelder
                                   Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
                                   UnicodeDoc: 2,4 mm
Name (Familienname                 26 Zeichen pro Zeile;
und Geburtsname)                   2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
Vornamen                           26 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
Tag der Geburt                     10 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Ort der Geburt                     26 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
Staatsangehörigkeit                7 Zeichen pro Zeile;
                                   1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag            10 Zeichen pro Zeile;
der Gültigkeitsdauer)              1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Schriftgröße 2

Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
BGBl. 2013, Seite 344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 344
344                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu

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                                                Schriftgröße 11
                Datenfelder
Bonn am 28. Februar 2013

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     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

der zur Verfügung stehenden Zeichen
                 Schriftgröße 2
                                                Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)          Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
                                                UnicodeDoc: 2,4 mm
    Wohnort                                     25 Zeichen pro Zeile;
                                                2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
    Straße und Hausnummer                       25 Zeichen pro Zeile;
                                                2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
    Größe                                       3 Zeichen pro Zeile;
                                                1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
    Farbe der Augen                             19 Zeichen pro Zeile;
                                                1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
    Ordens- und Künstlername                    20 Zeichen pro Zeile;
                                                1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
    Ausstellende Behörde                        19 Zeichen pro Zeile;
                                                2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
    Tag der Ausstellung                         8 Zeichen pro Zeile;
                                                1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)

                                Datenfelder
                  – der Aufkleber für Anschriftänderungen
          UnicodeDoc: 2 mm
          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

          30 Zeichen pro Zeile;
          2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
          28 Zeichen pro Zeile;
          3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

                  Schriftgröße 3
               UnicodeDoc: 1,5 mm
    Anschrift                                                                    25 Zeichen pro Zeile;
                                                                                 4
    Seriennummer                                                                 9
                                                                                 1

1
    Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.“
Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Zeichen pro Zeile;
Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 330. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db61a8e3be1adf61….