Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 113 Pflichtversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.01.2024 – 8 U 3/22Zitiert von 4
- LG Lübeck, 09.08.2023 – 5 O 146/22
- BGH, 05.12.2018 – IV ZR 81/18Private Krankenversicherung: Zulässigkeit der Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche im NotlagentarifZitiert von 4
- LG Köln, 09.11.2023 – 2 O 82/22Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 22.04.2015 – 3 O 253/14
- BGH, 20.01.2010 – IV ZR 24/09Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung von Fahrgeschäften nach einer Aufenthaltsdauer zwischen den Veranstaltungen von über 24 Stunden
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- OLG Köln, 03.12.2025 – 5 W 32/25
- OLG Karlsruhe, 02.12.2025 – 12 U 47/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/113#abs-1 (1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/113#abs-2 (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/113#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.