Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 26 Begriff der Einnahme

Stand: 06.03.2024

Bund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-1 (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-2 (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-3 (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-4 (4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-5 (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.

§ 25 § 26a