§ 26 Begriff der Einnahme
Stand: 06.03.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2001 – 2 BvE 3/94Nichtberücksichtigung ehrenamtlicher Leistungen von Parteimitgliedern bei staatlicher ParteienfinanzierungZitiert von 10
- VG Berlin, 21.09.2017 – 2 K 413.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 – OVG 3 B 26.17Zitiert von 1
- BVerwG, 13.05.2020 – 6 C 16/18Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts einer ParteiZitiert von 3
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.02.2022 – 2 K 213/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.08.2021 – 2 K 155.18
- VG Berlin, 16.06.2021 – 2 K 209/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-1 (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-2 (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-3 (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-4 (4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26#abs-5 (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.