Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 26a Begriff der Ausgabe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26a#abs-1 (1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26a#abs-2 (2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26a#abs-3 (3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/26a#abs-4 (4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.

§ 26 § 27