§ 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.07.2019 – 2 BvR 547/13Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - sowie insb zur Ausweisung staatlicher Mittel iSd § 24 Abs 4 Nr 8 PartG - Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht 2007 der NPD verletzt diese nicht in GrundrechtenZitiert von 8
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 – OVG 3a B 1.11
- BVerfG, 14.05.2013 – 2 BvR 547/13Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in Folgenabwägung - vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht gebotenZitiert von 1
- BVerfG, 11.11.2013 – 2 BvR 547/13Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten verwaltungsgerichtlichen KlageZitiert von 9
- BVerfG, 17.06.2004 – 2 BvR 383/03Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GGZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.09.2025 – 2 K 78/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31b PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.