§ 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 30.09.2025 – 2 K 78/24
- BGH, 11.12.2014 – 3 StR 265/14Strafbarkeit gesetzeswidriger Finanzierung eines Landtagswahlkampfes in Rheinland-Pfalz: Untreue eines Fraktions- und Parteivorsitzenden bzw. Beihilfe hierzu durch einen Wahlkampfberater in der Alternative der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht bei zweckwidriger Verwendung von Fraktionsgeldern; Verhältnis des Tatbestands der Untreue zu landesrechtlichen Strafvorschriften; Schaden der Partei in Ansehung geleisteter Strafzahlungen nach Anordnung des Bundestagspräsidenten; Verhältnis der Untreue zu einem anschließenden Verstoß gegen das ParteiengesetzZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – OVG 3 B 16.13Zitiert von 2
- BVerwG, 25.04.2013 – 6 C 5/12Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; SelbstanzeigeZitiert von 31
- VG Berlin, 09.01.2020 – 2 K 170.19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
- BGH, 08.02.2023 – 3 StR 167/22Untreue und Bestechlichkeit durch einen Bürgermeister im Zusammenhang mit städtischen GrundstücksgeschäftenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 07.04.2022 – 16 U 282/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31c PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.