§ 27 Einzelne Einnahmearten
Stand: 06.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/27#abs-1 (1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PartG/27#abs-1a (1a) Spenden sind über Absatz 1 hinausgehende Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei. Dazu gehören auch Satz 1 entsprechende Sonderumlagen, Sammlungen und Freistellungen von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie geldwerte Zuwendungen aller Art einschließlich der Übernahme von Werbemaßnahmen. Geldwerte Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen nicht vor, wenn derartige Zuwendungen üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch dann, wenn eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird. Als Werbemaßnahmen gelten auch solche, die zwar nicht den Namen einer Partei beinhalten, aber aufgrund ihrer Gesamterscheinung nach ihrer Gestaltung oder ihrer Inhalte als Werbemaßnahme für eine bestimmte Partei aufzufassen sind. Als Werbemaßnahmen gelten nicht Meinungsäußerungen oder Bekundungen zu einer Partei, deren Positionen zu einer Sachfrage oder deren Kandidaten, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung halten und nicht die wirtschaftlich relevante Werbung für eine Partei im Vordergrund steht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Wert einer Werbemaßnahme 500 Euro nicht übersteigt. Ebenfalls nicht als Werbemaßnahme gilt die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen gemäß den §§ 55 und 58 des Abgeordnetengesetzes und entsprechender Regelungen der Länder.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/PartG/27#abs-1b (1b) Einnahmen aus Sponsoring sind Zuwendungen zur Förderung einer Partei, mit denen der Zuwendende als Gegenleistung eine Förderung eigener Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Dabei darf die Höhe der jeweiligen Zuwendung nicht außer Verhältnis zur von der Partei erbrachten Gegenleistung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/27#abs-2 (2) Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausmachen. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Einzelfall die Summe von 10 000 Euro übersteigen, offen zu legen. Erbschaften und Vermächtnisse sind unter Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10 000 Euro übersteigt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 27 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.1992 – 2 BvE 2/89 · Parteienfinanzierung IIZitiert von 42
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32.11Zitiert von 14
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 – OVG 3a B 1.11
- BVerfG, 08.04.2002 – 2 BvE 2/01Rechte der Minderheit in Untersuchungsausschüssen des BundestagesZitiert von 15
- BVerfG, 06.12.2001 – 2 BvE 3/94Nichtberücksichtigung ehrenamtlicher Leistungen von Parteimitgliedern bei staatlicher ParteienfinanzierungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 – 7 U 136/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2563)
BGBl. 2015 I S. 2563
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.