§ 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.09.2025 – 2 K 78/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 3
- VG Berlin, 20.09.2018 – 2 K 284.16Zitiert von 1
- BVerfG, 09.07.2019 – 2 BvR 547/13Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - sowie insb zur Ausweisung staatlicher Mittel iSd § 24 Abs 4 Nr 8 PartG - Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht 2007 der NPD verletzt diese nicht in GrundrechtenZitiert von 8
- BVerwG, 25.04.2013 – 6 C 5/12Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; SelbstanzeigeZitiert von 31
- VG Berlin, 21.09.2017 – 2 K 413.16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 15.08.2019 – 2 K 213.18
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 – OVG 3 B 26.17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31a#abs-1 (1) Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die gemäß § 19a Abs. 1 erfolgte Festsetzung der staatlichen Mittel zurück. Dies gilt nicht, wenn die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr erfolgt (§ 23a Abs. 5 Satz 3). § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31a#abs-2 (2) Nach Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist ist die Rücknahme ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31a#abs-3 (3) Mit der Rücknahme setzt der Präsident des Deutschen Bundestages den von der Partei zu erstattenden Betrag durch Verwaltungsakt fest. Ergibt sich im Zuge der weiteren staatlichen Finanzierung eine Verrechnungslage, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten Abschlagszahlung an die Partei zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31a#abs-4 (4) Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31a#abs-5 (5) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden.