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§ 13 PaßG 1986 — Sicherstellung

Passgesetz

Stand: 13.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)