Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.