Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 63 Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 63 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 63 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.