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Artikel 17 · BT-Drs. 19/4674 · S. 228

Zu Artikel 17 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Artikel 17 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2
Durch § 68a werden das Recht auf Auskunft, Erhalt einer Kopie und Berichtigung der Registerdaten nach der
Verordnung (EU) 2016/679 auf Grund des im Personenstandsrecht geltenden bereichsspezifischen Datenschutz-
rechts eingeschränkt. Dies ist erforderlich, um die Ordnungsaufgabe des Staates sicherzustellen, insbesondere das
öffentliche Interesse an einer geordneten Registrierung und Beurkundung des Personenstands der Bürger im In-
teresse sozialer Sicherheit und den Schutz der betroffenen Personen sowie die Rechte und Freiheiten anderer in
den Personenstandsregistern registrierten Personen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe h in Verbindung mit
Buchstabe e sowie Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.
Zu Absatz 1:
Die Benutzung der Personenstandsregister, d. h. die Erteilung von Personenstandsurkunden aus dem Registerein-
trag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registerein-
träge und die entsprechende Verwendung der zu dem Registereintrag geführten Sammelakte, ist den im Regis-
tereintrag betroffenen Personen bereits nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) möglich. Die betroffenen
Personen können danach Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten im Perso-
nenstandsregister oder in der dazu geführten Sammelakte erhalten, die Daten selbst einsehen oder eine Kopie aus
der Sammelakte erhalten. Bei der Erteilung von Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten auf den amt-
lichen Formularen für Personenstandsurkunden ist sicherzustellen, dass diese Dokumente nicht als beweiskräftige
Personenstandsurkunden im öffentlichen Urku

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.123 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 717.138–722.261 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP