Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-1 (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-2 (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-3 (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-4 (4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 56 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 – 7 W 29/21Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.11.2022 – 51/21
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2015 – 20 W 15/15
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.