Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 – 7 W 29/21Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.11.2022 – 51/21
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2015 – 20 W 15/15
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
4 Entscheidungen zu § 56 PStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-1 (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-2 (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-3 (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/56#abs-4 (4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.