Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 57 Eheurkunde
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2021 – XII ZB 189/20Personenstandssache: Inhalt der Eheurkunde bei Änderung der Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes
- OLG Hamm, 20.07.2017 – 15 W 283/17
- LG Düsseldorf, 12.09.2011 – 25 T 355/11
- KG, 12.03.2019 – 18 UF 122/18
- OLG Rostock, 02.05.2017 – 6 W 13/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.10.2016 – 20 K 8814/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/57#abs-1 (1) In die Eheurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/57#abs-2 (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/57#abs-3 (3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.