Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/4#abs-1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/4#abs-2 (2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 PKGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 · Parlamentarisches Fragerecht zum BfVZitiert von 13
- BVerfG, 13.06.2017 – 2 BvE 1/15Reichweite des parlamentarischen Fragerechts (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)Zitiert von 46
- BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner BreitscheidplatzZitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 41
- VG Köln, 03.12.2018 – 6 L 1932/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.11.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2016 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.