Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 · Parlamentarisches Fragerecht zum BfVZitiert von 11
- BVerfG, 13.06.2017 – 2 BvE 1/15Reichweite des parlamentarischen Fragerechts (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)Zitiert von 42
- BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner BreitscheidplatzZitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 37
- VG Köln, 03.12.2018 – 6 L 1932/18Zitiert von 3
5 Entscheidungen zu § 4 PKGrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/4#abs-1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/4#abs-2 (2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.