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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2746

BGBl. 2016 I S. 2746 · 14.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
                                        Gesetz
                           zur weiteren Fortentwicklung der
            parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
                                             Vom 30. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
               Kontrollgremiumgesetzes

  Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

       „Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-

       den und deren oder dessen Stellvertreterin oder

       Stellvertreter.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kon-
       trollgremiums können außerhalb der Sitzungen
       im schriftlichen oder elektronischen Umlaufver-
       fahren gefasst werden, sofern keine geheimhal-
       tungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind.
       Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbe-

  sondere

  1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren

     und inneren Sicherheit,

  2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Aus-
     wirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
  3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer
     Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung

     sind.“

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „übermitteln“ wird ein Punkt ein-
     gefügt und werden die Wörter „sowie Zutritt zu
     sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Be-
     hörden zu erhalten.“ gestrichen.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienst-
       stellen der in § 1 genannten Behörden zu gewäh-
       ren.“

4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
   fügt:
                          „§ 5a

                Ständiger Bevollmächtigter
     (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird
  durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersu-
  chungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtig-
  ten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die
  oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.

  (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird
auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder
der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer
oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der
Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums
nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt ent-
sprechend.

  (3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der
Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit
dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge
an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen
Bevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf

Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

   (4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte berei-

tet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums und dessen Berichte an das Plenum des
Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt
regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Arti-
kel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach
§ 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
   (5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll
dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder
Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Unter-
suchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit

berichten.

  (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt

Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen

Bevollmächtigten.

                        § 5b
           Ernennung und Rechtsstellung

   (1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird

auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf
Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung
zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer
oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder

des Vertrauensgremiums mit. Der Vorschlag ist be-
schlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des
Kontrollgremiums ihm zustimmt.

   (2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten
ernannt werden kann nur, wer mindestens das
35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Ver-
waltungsdienst hat sowie zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Er-
nannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
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  gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
  oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
  des oder eines Landes angehören. Sie oder er darf
  nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-

  geben.

     (3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht

  nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-

  rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der

  Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die

  Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen

  Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmäch-

  tigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeam-

  tengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis

  endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbin-

  dung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch

  Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch

  die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen

  Bundestages.

     (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
  schen Bundestages entbindet die oder den Stän-
  digen Bevollmächtigten von ihren oder seinen
  Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parla-
  mentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das

  Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mit-
  glieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
  beschließen.

     (5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist

  auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsver-
  hältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich
  bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-

  genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen
  im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich
  ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber dem
  Parlamentarischen Kontrollgremium oder über Tat-
  sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
  nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der
  Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder
  er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegen-
  heiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch
  außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-
  ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
  Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
  der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
  deren Erhaltung einzutreten.
     (6) Über die Erteilung einer Genehmigung, als

  Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die
  Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun-
  destages im Einvernehmen mit dem Parlamenta-
  rischen Kontrollgremium. Die Genehmigung soll ihr
  oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage
  dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
  Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
  Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
  schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten
  zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstat-
  tung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
  würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgeset-
  zes bleibt unberührt.“
5. Dem § 6 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundes-
  regierung das Parlamentarische Kontrollgremium.
  Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgre-
  miums ergreift die Bundesregierung geeignete Maß-

  nahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium
  über diese Informationen und Gegenstände unter-
  richten zu dürfen.“

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es

  gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten so-

  wie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht

  im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger die-

  ser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-

  mittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium

  zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen

  sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt

  werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium

  übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur

  Stellungnahme. Es gibt den Namen der mitteilenden

  Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung

  des Sachverhalts erforderlich ist.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
     deshaushaltsordnung“ die Wörter „sowie die oder
     der Ständige Bevollmächtigte“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium
     führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung
     der Präsidentinnen und Präsidenten der Nach-

     richtendienste des Bundes durch.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium
     kann Berichte einer oder eines Sachverständigen
     nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes
     an andere parlamentarische Gremien zur Kon-
     trolle der Nachrichtendienste im Bund und in
     den Ländern sowie an parlamentarische Unter-
     suchungsausschüsse des Deutschen Bundes-
     tages oder eines Landtages übermitteln. Sofern
     darin als Verschlusssachen eingestufte Informa-
     tionen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur
     mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen
     übermittelt hat, zulässig.“
8. § 12 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12

           Beschäftigte des Kontrollgremiums
     (1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium wer-
  den zur Unterstützung im erforderlichen Umfang
  Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigege-
  ben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten un-
  terstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender
  Beamter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Per-
  sonal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des
  Deutschen Bundestages in einem gesonderten
  Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nach-
  richtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten
  gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ent-
  sprechend.
     (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
  Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium
  beigegebenen Beschäftigten. Dies gilt auch für die-
  jenigen Beschäftigten, die der Kommission nach
  dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.
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     (3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden
  im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen
  Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und
  in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
  den sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben
  des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die
  Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Be-
  vollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5
  nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.“
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                         „§ 12a
                     Amtsbezüge
       der oder des Ständigen Bevollmächtigten
     Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom
  Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amts-
  verhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalender-
  monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts-
  bezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der

  Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.

  Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-

  zugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.

  Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20
  und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit
  der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
  Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bun-
  desministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.
  Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15
  bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergeset-
  zes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des
  Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung
  der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-
  sprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-
  gesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der
  Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer

   oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Be-
   vollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Rich-
   terin oder Richter mindestens in dem letzten ge-
   wöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
   zu durchlaufenden Amt befunden hat.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
                 Artikel 10-Gesetzes
  § 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parla-
   mentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig
   an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.“

2. In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach

   dem Wort „gesondert“ die Wörter „im Kapitel für

   die parlamentarische Kontrolle der Nachrichten-

   dienste“ eingefügt.

3. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
      „(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentari-
   sche Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig un-
   ter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungs-
   vorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer
   Kontrolltätigkeit aus.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 30. November 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für besondere Aufgaben
                                              Peter Altmaier
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00986ef7ebfc8d5e….