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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2746
BGBl. 2016 I S. 2746 · 14.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung der
parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
Vom 30. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kontrollgremiumgesetzes
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums können außerhalb der Sitzungen
im schriftlichen oder elektronischen Umlaufver-
fahren gefasst werden, sofern keine geheimhal-
tungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbe-
sondere
1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren
und inneren Sicherheit,
2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Aus-
wirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer
Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung
sind.“
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „übermitteln“ wird ein Punkt ein-
gefügt und werden die Wörter „sowie Zutritt zu
sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Be-
hörden zu erhalten.“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienst-
stellen der in § 1 genannten Behörden zu gewäh-
ren.“
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
fügt:
„§ 5a
Ständiger Bevollmächtigter
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird
durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersu-
chungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtig-
ten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die
oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird
auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder
der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer
oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der
Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums
nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt ent-
sprechend.
(3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der
Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit
dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge
an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen
Bevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf
Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte berei-
tet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums und dessen Berichte an das Plenum des
Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt
regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Arti-
kel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach
§ 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll
dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder
Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Unter-
suchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit
berichten.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt
Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen
Bevollmächtigten.
§ 5b
Ernennung und Rechtsstellung
(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird
auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf
Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung
zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer
oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder
des Vertrauensgremiums mit. Der Vorschlag ist be-
schlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des
Kontrollgremiums ihm zustimmt.
(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten
ernannt werden kann nur, wer mindestens das
35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Ver-
waltungsdienst hat sowie zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Er-
nannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb

gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
des oder eines Landes angehören. Sie oder er darf
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-
geben.
(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht
nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der
Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmäch-
tigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeam-
tengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis
endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbin-
dung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch
Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch
die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
Bundestages.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Bundestages entbindet die oder den Stän-
digen Bevollmächtigten von ihren oder seinen
Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parla-
mentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das
Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mit-
glieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
beschließen.
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsver-
hältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-
genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen
im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich
ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber dem
Parlamentarischen Kontrollgremium oder über Tat-
sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der
Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder
er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegen-
heiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-
ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
deren Erhaltung einzutreten.
(6) Über die Erteilung einer Genehmigung, als
Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun-
destages im Einvernehmen mit dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium. Die Genehmigung soll ihr
oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten
zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstat-
tung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgeset-
zes bleibt unberührt.“
5. Dem § 6 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundes-
regierung das Parlamentarische Kontrollgremium.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums ergreift die Bundesregierung geeignete Maß-
nahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium
über diese Informationen und Gegenstände unter-
richten zu dürfen.“
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es
gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten so-
wie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht
im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger die-
ser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-
mittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium
zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen
sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt
werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium
übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur
Stellungnahme. Es gibt den Namen der mitteilenden
Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung
des Sachverhalts erforderlich ist.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
deshaushaltsordnung“ die Wörter „sowie die oder
der Ständige Bevollmächtigte“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium
führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung
der Präsidentinnen und Präsidenten der Nach-
richtendienste des Bundes durch.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium
kann Berichte einer oder eines Sachverständigen
nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes
an andere parlamentarische Gremien zur Kon-
trolle der Nachrichtendienste im Bund und in
den Ländern sowie an parlamentarische Unter-
suchungsausschüsse des Deutschen Bundes-
tages oder eines Landtages übermitteln. Sofern
darin als Verschlusssachen eingestufte Informa-
tionen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur
mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen
übermittelt hat, zulässig.“
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Beschäftigte des Kontrollgremiums
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium wer-
den zur Unterstützung im erforderlichen Umfang
Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigege-
ben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten un-
terstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender
Beamter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Per-
sonal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des
Deutschen Bundestages in einem gesonderten
Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nach-
richtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten
gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend.
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium
beigegebenen Beschäftigten. Dies gilt auch für die-
jenigen Beschäftigten, die der Kommission nach
dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.

(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden
im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und
in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
den sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben
des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die
Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Be-
vollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5
nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.“
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Amtsbezüge
der oder des Ständigen Bevollmächtigten
Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom
Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amts-
verhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalender-
monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts-
bezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-
zugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.
Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bun-
desministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.
Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15
bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergeset-
zes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des
Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung
der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-
sprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-
gesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der
Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer
oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Be-
vollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Rich-
terin oder Richter mindestens in dem letzten ge-
wöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
zu durchlaufenden Amt befunden hat.“
Artikel 2
Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
§ 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig
an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.“
2. In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „gesondert“ die Wörter „im Kapitel für
die parlamentarische Kontrolle der Nachrichten-
dienste“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentari-
sche Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig un-
ter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungs-
vorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer
Kontrolltätigkeit aus.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Peter Altmaier
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 00986ef7ebfc8d5e….