Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 3 Zusammentritt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/3#abs-1 (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/3#abs-2 (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/3#abs-3 (3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keine geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/3#abs-4 (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2016 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.