Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 64 Andere Gesetze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft.
Änderungsverlauf
-
11.04.2024 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
-
14.08.2006 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 1. 9. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.