Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 64 Andere Gesetze
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 126/20.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 51/20.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 61/19.NE
- OVG NRW, 03.03.2023 – 8 A 2467/17Zitiert von 8
- LG Frankfurt am Main, 18.06.2020 – 3-06 O 12/20
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6887/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6888/15
- VG Köln, 22.10.2015 – 18 L 2421/15Zitiert von 3
- VG Köln, 22.10.2015 – 18 L 2466/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/64#abs-1 (1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/64#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft.