Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Stand: 30.07.2026

Bund4 Fassungen23 Entscheidungen

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.

§ 54c § 56