Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BVerwG, 09.06.2021 – 8 C 32/20Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Taxikonzession bei Unzuverlässigkeit des InhabersZitiert von 43
- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 2881/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 404/19Zitiert von 2
- VG Köln, 07.01.2022 – 18 L 16/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.11.2012 – 6 L 1873/12Zitiert von 10
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.