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§ 55 PBefG — Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Personenbeförderungsgesetz

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.