Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 482 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 292 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 55 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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